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Mitbestimmen bei befristeten Arbeitsverträgen

Viele Arbeitgeber schließen Arbeitsverträge nur auf Zeit ab. Für die Arbeitnehmer kann diese Situation sehr belastend sein. Umso wichtiger ist es, dass Sie als Betriebsrat Ihre Mitbestimmungsrechte kennen.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ermöglicht den Abschluss eines Arbeitsvertrages auf bestimmte Zeit. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der Sachgrundbefristung und der Zeitbefristung.

Bei welchen Gründen eine Sachgrundbefristung insbesondere in Frage kommt, regelt § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 TzBfG. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird oder der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.


Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Darunter fällt auch die Überwachung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, sofern Beschäftigte befristet eingestellt werden.

Bei erstmaligem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ist der Betriebsrat unter Mitteilung der Eingruppierung anzuhören (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Gleiches gilt für die Verlängerung einer Befristung oder die unbefristete Übernahme. Auch die Versetzung und Umgruppierung eines befristeten Arbeitsnehmers unterliegen der Anhörungspflicht des Arbeitgebers.


Quelle: www.bund-verlag.de