Aktuelles

  • 06.01.2025
    Neues Jahr - Neue Homepage

    Neue Homepage des Bildungswerkes der ver.di in Bayern e. V.


    Das Bildungswerk der ver.di in Bayern e. V. begrüßt das neue Jahr mit einer neuen Homepage mit vielen kleinen und großen Neuerungen für unsere Teilnehmer*innen. 

    Endlich ist es möglich, sich für viele unserer Seminare, einen Platz zu reservieren. Ob eine Reservierung für dieses Seminar möglich ist, sehen Sie gleich, wenn Sie sich die Details zu den Seminaren ansehen. Diese Reservierung gilt für einen bestimmten Zeitraum. Sie werden automatisch erinnert, sollten Sie Ihre Reservierung noch nicht in eine verbindliche Anmeldung umgewandelt haben. 

    Sollten Sie sich eine Seminarinformation herunterladen, so werden Sie auf dieser immer einen QR-Code finden. Diesen einfach scannen und schon gelangen Sie direkt zur Anmeldeseite des gewählten Seminars und können sich digital anmelden. 

    Bei der Teilnahme an Online-Seminaren erhalten Sie automatisch eine Erinnerung mit den Zugangsdaten zum digitalen Schulungsraum per Mail. 

    Für eine korrekte Rechnungsabwicklung werden wir zukünftig die Rechnungen über die Teilnahmegebühren als X-Rechnung und als PDF versenden. Dazu benötigen wir eine korrekte Mail-Adresse für den Rechnungsempfang, die Sie bitte bei der Anmeldung angeben. 
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  • 01.01.2025
    Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht 2025

    Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht 2025

    Der Jahreswechsel bringt einige Änderungen mit sich. Das Bürokratie-Entlastungsgesetz erleichtert viele Formerfordernisse und lässt vielfach die Textform zu, und auch das neue Selbstbestimmungsgesetz hat Auswirkungen für das Arbeitsrecht.
    Das neue Jahr steht in den Startlöchern – und mit ihm eine Menge Änderungen. Hier ein Überblick, was Beschäftigte und Interessenvertreter wissen müssen:
     
    Mindestlohn
    Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. 
     
    Anträge zur Elternzeit

    Eltern können ab 2025 die Elternzeit und Elternteilzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)auch in Textform beantragen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 15 Abs. 7 BEEG ab 1.1.2025). Entsprechend kann der Arbeitgeber solche Anträge auch in Textform beantworten, ablehnen und seine Entscheidung begründen.

    Textform für Regelaltersrenten-Befristung 

    Für Arbeitsverträge an sich besteht kein Schriftformzwang, mit Ausnahme der befristeten Arbeitsverträge (§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG).  Ein rein elektronischer Abschluss, etwa per E-Mail oder digitaler Signatur, ist auch künftig nicht ausreichend. Für Kündigungen bleibt die Schriftform vorgeschrieben (§ 623 BGB).

    Die Textform wird allerdings zulässig für die Regelaltersrentenbefristung (§ 41 SGB VI ab 1.1.2025): Bisher mussten Regelungen, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters automatisch beenden („Regelrentenaltersbefristung“; § 41 SGB VI) schriftlich oder in elektronischer Form vereinbart werden, z. B. im Arbeitsvertrag. Ab 2025 genügt dafür eine Vereinbarung in Textform (§ 126b BGB).

    Textform für Nachweise

    Das Nachweisgesetz (NachwG) lässt ab dem 1.1.2025 die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen in vielen Fällen auch in Textform zu – ein Papierdokument mit Originalunterschrift ist dann nicht mehr erforderlich (§ 2 NachwG ab 1.1.2025). 

    Textform im Arbeitsverhältnis

    Die Gewerbeordnung (GewO) erlaubt ab 1.1.2025 die Erteilung von Arbeitszeugnissen unter bestimmten Voraussetzungen auch in elektronischer Form (§ 109 Abs. 3 GewO ab 1.1.2025). Allerdings können Arbeitnehmer auch künftig weiterhin ein schriftliches Arbeitszeugnis verlangen. Allerdings dürften sich die Standards für die Zeugniserteilung (Dateiformate, Unterschriften, Papierqualität, Lochung, Unterschriften etc.) dadurch weiter verändern.

    Textform bei Leiharbeit

    Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gilt bisher Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG). Ab 1.1.2025 reicht die Textform nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG n (neue Fassung) aus. Weiterhin wurde eine Mitteilungspflicht an den Betriebsrat angepasst (§ 14 Abs. 3 S. 2 AÜG n.F.): Dem Betriebsrat ist im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG (Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung) nicht mehr zwingend die Erklärung des Verleihers über den Besitz der Verleiherlaubnis in Schriftform vorzulegen - Textform genügt. 

    Anträge zur Pflegezeit

    Arbeitnehmer können  ihre Rechte auf Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit ab dem 1. Januar 2025 auch in Textform geltend machen, die Antragsvorschriften in § 3 Abs. 3 PflZG und § 2a Abs. 1 FamPflZG werden ab 1.1.2025 entsprechend angepasst.

    Aushangpflichten im Arbeitsschutz:

    Die Pflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 16 ArbSchG) bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz (§§ 47, 48 JArbSchG), bestimmte Gesetzestexte, Behördenanschriften und Ausnahmebewilligungen für Arbeitszeit und Pausenzeiten von Jugendlichen im Betrieb auszuhängen, werden auch digital: Ab 2025 genügt es, wenn der Arbeitgeber diese Informationen den Beschäftigten digital verfügbar macht.

    Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz

    Die Pflicht des Arbeitgebers zu einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz (§ 10 Abs. 1 MuSchG) entfällt ab 1. Januar 2025, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf (§ 10 Abs. 1 S. 3 MuSchG n.F.).  Der Ausschuss für Mutterschutz wurde 2018 eingeführt. Der Ausschuss ist ein Gremium, das aus 15 ehrenamtlichen Mitgliedern besteht und sich mit der Umsetzung des Mutterschutzgesetzes befasst. Der Ausschuss ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben angesiedelt (Infos unter www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/).

    Folgen des Selbstbestimmung-Geschlechtseintrags-Gesetzes (SBGG)

    Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch das zum 1.11.2024 in Kraft getretene Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG): Das SBGG vereinfacht es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Aus dem SGBB ergeben sich Änderungen für das Arbeitsverhältnis: 

    • Offenbarungsverbot: Sind Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person geändert worden, so dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro (auf Grundlage von § 13 i. V. m. § 14 SBGG):
    • im Rechtsverkehr gilt, also auch im dienstlichen und beruflichen Umgang sind der jeweilige aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen maßgeblich (§ 6 SBGG).
    • Dokumente sind anzupassen (§ 10 SBGG): Auf Verlangen der berechtigten Person, die ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen nach § 2 SBGG geändert hat, muss der Arbeitgeber Zeugnisse und andere Leistungsnachweise, Ausbildungs- und Dienstverträge, Besitzstandsurkunden und Zahlungskarten neu auszustellen. 
    © bund-verlag.de (ck)


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  • 21.02.2024
    BAG bestätigt: Betriebsrat kann Präsenzschulung statt Webinar verlangen

    BAG bestätigt: Betriebsrat kann Präsenzschulung statt Webinar verlangen

    Betriebsräte haben Anspruch auf für ihre Betriebsratsarbeit erforderliche Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Erforderlich können Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann sein, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet - so nun das BAG.

    Darum geht es

    Bei der Arbeitgeberin – einer Fluggesellschaft – ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung (PV) errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die PV entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie vor allem damit, die Mitglieder der PV hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können.
    Die Personalvertretung leitete ein Gerichtsverfahren ein und hat geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Hierzu haben die Vorinstanzen die Arbeitgeberin verpflichtet (zuletzt LAG Düsseldorf, 24.11.2022 – 8 TaBV 59/21).


    Das sagt das BAG

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ebenso wie ein Betriebsrat habe die Personalvertretung einen gewissen Spielraum in der Frage, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet.
    Dieser Spielraum umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.

    Hinweis für die Praxis

    Nach §§ 40, 37 Abs. 6 BetrVG haben Betriebsräte darauf Anspruch, dass der Arbeitgeber die Kosten der für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungen trägt. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten auswärtiges Seminare.
    Mit dieser Entscheidung stellt das BAG klar, dass auch eine durch Tarifvertrag errichtete Personalvertretung den gleichen Ermessenspielraum bei der Auswahl hat wie ein Betriebsrat. Weiterhin zeigt der Beschluss, dass der Betriebsrat in seinem Auswahlermessen auch dann nicht eingeschränkt ist, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet. Beide Klarstellungen sind im Sinne der Betriebsräte wünschenswert.
    © bund-verlag.de (ck)

    Quelle

    BAG (07.02.2024); Aktenzeichen 7 ABR 8/23; BAG, Pressemitteilung 5/24 vom 7.2.2024

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