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Welche Schulungen stehen Personalratsmitgliedern zu?

Mitglieder des Personalrats dürfen an Personalratsschulungen teilnehmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Das gilt auf jeden Fall für Grundlagenschulungen. Begründen müssen sie diese nicht – anders als bei Spezialseminaren.


Sind Personalratsmitglieder für die Teilnahme an Personalratsseminaren freizustellen?

Ja. Allerdings nur dann, wenn in dem Seminar Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind (§ 46 Abs. 6 BPersVG). Erforderlich sind Seminare dann, wenn sie (sachbezogen) objektiv für die Personalratsarbeit notwendig sind und das betreffende Personalratsmitglied (personenbezogen) subjektiv der Schulung bedarf. Für die Dauer des erforderlichen Seminars sind die Personalratsmitglieder von der Arbeits- bzw. Dienstpflicht befreit und das Entgelt oder Gehalt wird weitergezahlt.


Wie steht es um Grundlagenseminare?

Alle neugewählten Personalratsmitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an Grundschulungen zum Personalvertretungsrecht. Diese Kenntnisse sind nämlich erforderlich, damit der Personalrat seine gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse und das Personalratsmitglied seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmen können.

Auch Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts und des allgemeinen Beamtenrechts sind erforderlich für die Personalratsarbeit.


Was ist mit Spezialschulungen?

Kenntnisse auf Spezialgebieten sind für die Arbeit des Personalrats nur dann erforderlich, wenn er diese Kenntnisse benötigt, um seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anfallenden gesetzlichen Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. Das Thema muss in der Dienststelle „aktuell“ sein.

Beispiel:

Ein Spezialseminar zum Arbeitszeitrecht ist dann „aktuell“, wenn es konkrete Fragen zum Arbeitszeitrecht gibt, da beispielsweise der Abschluss einer Dienstvereinbarung zu den Arbeitszeiten ansteht.

Das zu entsendende Personalratsmitglied muss zudem die zu vermittelten Kenntnisse benötigen, um seine besonderen Aufgaben innerhalb des Personalrats wahrnehmen zu können.

Spezialschulungen sind etwa solche zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung, zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. An erforderlichen Spezialschulungen darf regelmäßig nur 1 Personalratsmitglied teilnehmen.


Wer trägt die Kosten für Schulungsveranstaltungen?

Alle Kosten für erforderliche Seminare und Schulungen trägt die Dienststelle (§ 44 Abs. 1 BPersVG). Es sind neben den Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu übernehmen. Dabei ist das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten.


Worauf muss der Personalrat achten?

Für die Teilnahme an Seminaren und die Kostenübernahme durch die Dienststelle bedarf es eines ordnungsgemäßen Personalratsbeschlusses. Der Personalrat muss beschließen, welches Mitglied an welchem Seminar teilnehmen soll („Entsendungsbeschluss“). Bei Spezialseminaren sollte der Personalrat noch die besondere Aktualität des Themas und die Schulungsbedürftigkeit des zu entsendenden Mitglieds anmerken.


Quelle: www.bund-verlag.de