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Die Personalratswahl

In vielen Ländern, aber auch im Bund, stehen dieses Jahr Personalratswahlen an. Hierfür sind zahlreiche Vorschriften und Fristen zu beachten.

Der Wahlvorstand führt die Personalratswahlen durch und nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Er ist verpflichtet, die Wahl einzuleiten und fristgerecht vorzubereiten.

Vorschlagsberechtigt sind nur wahlberechtigte Beschäftigte und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (§ 7 Abs. 1 BPersVWO, WO-LPVG NRW). Das aktive Wahlrecht haben grundsätzlich alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Dienststelle tätig sind (§ 13 BPersVG). Die Vorschlagsberechtigten können wiederum nur Kandidat/innen vorschlagen, die auch wählbar sind. Das sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind (§ 14 BPersVG).

TIPP Der Wahlvorstand kann sich zur Stimmabgabe und Stimmauszählung Hilfe holen – wahlberechtigte Beschäftigte der Dienststelle können Wahlhelfer sein (§ 1 Abs. 2 S. 2 BPersVWO).


Der Wahlvorschlag

Ein Wahlvorschlag besteht immer aus der Namensliste der Bewerber/innen und einer Unterschriftenliste derjenigen, die diese unterstützen. Der Wahlvorschlag und die sogenannten Stützunterschriften müssen zusammen eine einheitliche Urkunde bilden, d. h. sich auf einem Blatt befinden oder, sofern sie sich auf mehreren Blättern befinden, fest miteinander verbunden und durch eine entsprechende Aufschrift gekennzeichnet sein. Die persönliche Zustimmungserklärung der Kandidat/innen zur Teilnahme an der Wahl können dem Wahlvorschlag gesondert beigelegt werden.

Die jeweiligen Wahlvorschläge sollen doppelt so viele Bewerber/innen erhalten wie Personalratsmitglieder zu wählen sind (§ 8 Abs. 1 BPersVWO, WO-LPVG NRW). Diese Vorschrift ist jedoch nicht zwingend.

Kandidat/innen sind mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Amts-/Dienstbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit im Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und fortlaufend durchzunummerieren. Jede/r kann nur einmal vorgeschlagen werden. Die Wahlvorschläge müssen von 1/20, mindestens jedoch von 3 Beschäftigten unterschrieben sein. In jedem Fall genügen 100 Unterschriften der wahlberechtigten Gruppenmitglieder bei Gruppenwahl bzw. der wahlberechtigten Beschäftigten bei gemeinsamer Wahl.

Gemäß § 8 Abs. 4 BPersVWO (§ 8 Abs. 3 WO-LPVG NRW) sollen eingereichte Wahlvorschläge eine/n Listenvertreter/in benennen. Sofern eine ausdrückliche Benennung unterbleibt, ist Listenvertreter, wer an erster Stelle kandidiert.


Die Stimmabgabe

Nicht nur die Vorbereitung, sondern auch die Wahlhandlung also solche wird vom Wahlvorstand organisiert, durchgeführt und überwacht. Gewählt wird durch Ausfüllen und Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal. Die Stimmzettel sind vom Wahlvorstand so vorzubereiten, dass die Wahlberechtigten darauf nur noch Kreuze setzen müssen. Alle Stimmzettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung aufweisen (§ 15 Abs. 1 BPersVWO).

Der ausgefüllte Stimmzettel ist in einen Wahlumschlag und dann in die Wahlurne zu stecken. Diese muss bei Beginn der Wahl leer und verschließbar sein und darf keine Möglichkeiten zur Entnahme ohne vorheriges Öffnen der Urne haben. Findet eine Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden. Es sind jedoch in jedem Fall getrennte Wahlurnen zu verwenden.

Vor Einwurf des abgegebenen Stimmzettels hat der Wahlvorstand zu überprüfen, ob die Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist und zu vermerken, dass eine Stimmabgabe erfolgt ist (§ 16 Abs. 4 BPersVWO, § 15 Abs. 3 WO LPVG NRW). Während der gesamten Dauer der Wahl müssen entweder zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Wahlvorstandsmitglied und ein/e Wahlhelfer/in im Wahlraum anwesend sein (§ 16 Abs. 3 BPersVWO, § 15 Abs. 2 WO-LPVG NRW).

HINWEIS Das aktive Wahlrecht haben alle diejenigen inne, die ihre Stimme bei der Wahl abgeben dürfen. Nur, wer sich als Kandidat/in aufstellen kann, hat auch das passive Wahlrecht. § 14 Abs. 2 und 3 BPersVG enthalten Ausnahmen, wann Beschäftigte nicht wählbar sind.


Die schriftliche Stimmabgabe

Beschäftigte können einen Antrag auf schriftliche Stimmabgabe beim Wahlvorstand mündlich, schriftlich oder fernmündlich äußern (§§ 17, 18 BPersVWO, §§ 16, 17 WO-LPVG NRW). Der Wahlvorstand hat nur zu prüfen, ob die oder der Wähler/in diesen Wunsch selbst geäußert hat. Die schriftliche Stimmabgabe muss dem Wahlvorstand spätestens bis zum letzten Tag der Stimmabgabe zugehen. Die Verantwortung bezüglich der vollständigen und rechtzeitigen Übersendung tragen Briefwähler selbst. Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand die eingegangen Freiumschläge, vermerkt die Stimmabgabe der Absender im Wählerverzeichnis und legt die entnommenen Wahlumschläge ungeöffnet in die Wahlurne.


Quelle: www.bund-verlag.de