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Abweichen vom Arbeitsweg ist aus Sicherheitsgründen erlaubt

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt normalerweise nur Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg. Ein Abweichen ist aus Sicherheitsgründen zulässig: Ein Wegeunfall liegt daher auch vor, wenn die Angestellte eines Juweliers ihre Vorgesetzte regelmäßig außerhalb des Juweliergeschäfts trifft, um dieses gemeinsam zu öffnen - so das Sozialgericht Osnabrück.

Die 1978 geborene Arbeitnehmerin ist seit fast 20 Jahren bei einem Juwelier beschäftigt. Auf ihrem Arbeitsweg biegt sie morgens gewohnheitsmäßig kurz vor dem Juweliergeschäft zu einem ca. 180 m entfernten Parkhaus ab. Dort trifft sie sich mit ihrer Kollegin, der Geschäftsführerin und Besitzerin des Schlüssels für das Juweliergeschäft. Sie legen den Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft dann gemeinsam zurück und schließen auch gemeinsam das Juweliergeschäft auf.

Im Februar 2018 rutschte die Arbeitnehmerin mit dem Fahrrad auf dem Weg zum Parkhaus auf Glatteis weg und erlitt einen Bruch des Wadenbeins. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall zunächst ab: Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden.

Vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück machte die Arbeitnehmerin geltend, dass sie sich aus Sicherheitsgründen immer mit ihrer Kollegin am Parkhaus treffe.


Umweg dient der Sicherheit des Unternehmens

Das SG Osnabrück hat den Eigentümer des Juweliergeschäfts als Zeugen vernommen und der Klägerin Recht gegeben.

Auch der Weg zum Parkhaus sei als versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nummer 1 SGB VII zu sehen, da auch dieser Umweg der versicherten Beschäftigung zuzurechnen ist. Die Klägerin hat den unmittelbaren Weg nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie wollte sich am nahegelegenen Parkhaus mit ihrer Kollegin, der Schlüsselträgerin und ihr gegenüber weisungsbefugten Geschäftsführerin, treffen.

Der Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft und das gemeinsame Öffnen des Juweliergeschäftes seien nicht nur eine nette Geste der Klägerin. Die Klägerin und ihre Kollegin täten dies aus Sicherheitsaspekten im Interesse des Unternehmens. Die Begleitung ist objektiv sinnvoll, um der Gefahr eines Überfalls zu begegnen.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Quelle: www.bund-verlag.de