Einstellung für mehrere Betriebe erfordert Zustimmung aller Betriebsräte
Stellt der Arbeitgeber einen Abteilungsleiter ein, der in mehreren Betrieben Personalverantwortung hat, muss er die Zustimmung aller örtlichen Betriebsräte einholen. Der Arbeitgeber kann sich keine pauschale Zustimmung vom Gesamtbetriebsrat erteilen lassen - so das BAG.
Darum geht es:
Die Arbeitgeberin erbringt IT-Dienstleistungen für die Sparkassen-Finanzbranche. Sie hat drei Betriebe, in denen örtliche Betriebsräte gewählt sind, ebenso ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Die Arbeitgeberin stellte einen Abteilungsleiter ein. Laut seinem Arbeitsvertrag ist der Dienstort der Betrieb M, allerdings erstreckt sich seine Personalverantwortung auch auf mehrere Mitarbeiter im Betrieb H. Der Abteilungsleiter hat sein Büro im Betrieb M, nimmt seine Aufgaben allerdings tageweise in M und in H wahr.
Der im Betrieb M amtierende Betriebsrat stimmte der Einstellung zu. Allerdings beteiligte die Arbeitgeberin den Betriebsrat in H nicht. Der Betriebsrat H beantragte daher bei Gericht, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung im Betrieb H aufzuheben, solange das Gremium nicht zugestimmt hat. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen den Antrag ab.
Das sagt das BAG:
Der Betriebsrat in H war vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolgreich. Die Arbeitgeberin muss die Einstellung des Arbeitnehmers in den Betrieb H aufheben, da sie ohne Zustimmung des antragstellenden Betriebsrats erfolgt ist (§ 101 Satz 1 BetrVG).
Die Arbeitgeberin hätte den örtlichen Betriebsrat in H unterrichten und seine Zustimmung einholen müssen, so die Richter. Denn der Abteilungsleiter hatte in beiden Betrieben Personalverantwortung für mehrere Mitarbeiter und war damit auch in den Betrieb H eingegliedert.
Eine Einstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) liegt vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Das war hier sowohl im Betrieb M als auch im Betrieb H der Fall.
Es handelt sich bei dieser Einstellung also gleich um zwei zustimmungspflichtige Maßnahmen, bei denen der Arbeitgeber jeweils die Zustimmung der örtlichen Betriebsräte in H und in M einholen muss. Das gilt unabhängig vom festgelegten Dienstort M. Die Arbeitgeberin kann die Zustimmung eines einzelnen Betriebsrats nicht durch den Gesamtbetriebsrat ersetzen lassen, denn dieser ist dafür nicht zuständig.
Führt der Arbeitgeber die Einstellung ohne Zustimmung des örtlichen Betriebsrats durch, ist diese betriebsverfassungswidrig. Dann kann der in seinen Rechten verletzte Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzuerlegen, diese Maßnahme aufzuheben (§ 101 Satz 1 BetrVG).
Das muss der Betriebsrat wissen
Für eine mitbestimmungspflichtige Einstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) kommt es allein darauf an, dass der Arbeitgeber jemanden in die Organisation eines Betriebs eingliedert. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit ständig oder zu bestimmten Zeiten im Betrieb verrichtet oder dort über ein eigenes Büro verfügt.
Der Arbeitgeber kann bei einer Einstellung die örtlichen Betriebsräte nicht umgehen, indem er sich an den Gesamtbetriebsrat wendet. Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs.1 Satz 1 BetrVG nur für solcher Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen. Eine etwaige Einstellung betrifft jedoch nur den Betrieb vor Ort.
Quelle: www.bund-verlag.de