Urlaubstage sind nicht stückelbar
Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm den Erholungsurlaub »gestückelt« in halben Tagen gewährt, an denen er auf einem familieneigenen Weingut arbeiten will. Der Arbeitgeber kann dies verweigern, weil er damit den gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht erfüllen würde – so das LAG Baden-Württemberg.
Darum geht es
Der 1961 geborene Arbeitnehmer ist seit 1977 bei seinem Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger als Zerspanungstechniker beschäftigt. Er hat einen vetraglichen Urlaubsanspruch von 31 Tagen pro Jahr. Das Unternehmen lässt im Drei-Schicht-Betrieb arbeiten, dabei ist der Arbeitnehmer ausschließlich in der Frühschicht von 6.00 bis 14.00 Uhr montags bis freitags tätig.
Der Arbeitnehmer erhielt über Jahre antragsgemäß an halben Tagen Urlaub gewährt, dies war an 18 Tagen in 2015 und an 13 Tagen in 2016 der Fall. 2017 teilte ihm der Arbeitgeber mit, künftig nicht mehr als sechs halbe Tage Urlaub im Jahr gewähren zu wollen.
Der Arbeitnehmer erhob Klage. Er wollte festgestellt haben, dass der Arbeitgeber ihm pro Jahr 8 bis 10 Urlaubstage hälftig gewähren muss, also Freizeit verteilt auf 16 bis 20 Tage. Er begründete dies damit, er wolle an diesen Tagen auf dem Weingut seiner Familie mitarbeiten. Die Arbeit im Weinberg sei wetterabhängig und ließe sich erst kurzfristig planen. Der Arbeitgeber habe dies in der Vergangenheit stets genehmigt. Er habe an diesen Tagen nur jeweils von 6 bis 10 Uhr im Betrieb gearbeitet und sei dann zum Weinberg gegangen. Das ArbG Heilbronn wies seine Klage ab.
Das sagt das Gericht
Urlaub in Bruchteilen ist unzulässig
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer ein so genanntes »Erstbestimmungsrecht«, kann also selbst entscheiden, wann und wie er den Urlaub nehmen will. Der Arbeitgeber darf dies nur aus eng umschriebenen Gründen verweigern (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Allerdings wäre der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers gar nicht geeignet, seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch zu erfüllen. Denn Urlaub ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG »zusammenhängend« zu gewähren. Urlaub in Form von halben Tagen oder sonstigen Bruchteilen sieht das BUrlG schon nicht vor. Die einzige Ausnahme ist die Anrechnungsregel für Teilurlaub in § 5 Abs. 2 BUrlG.
Das hieße, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nochmals verlangen kann. Dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit so verfahren haben mag, begründet keinen weiteren Anspruch des Arbeitnehmers für die Zukunft. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf eine stillschweigende Änderung seines Arbeitsvertrags berufen.
Denn dies wäre schon rechtlich unzulässig, weil eine solche Vereinbarung über halbe Urlaubstage zum Nachteil des Arbeitnehmers vom BUrlG abweichen würde (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
Abweichung nur bei tariflichem oder vertraglichem Mehrurlaub
Nur für Mehrurlaub, also vertragliche oder tarifliche Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Anspruch von 24 Werktagen hinausgehen, könne etwas anderes vereinbart werden. Da eine solche Vereinbarung aber nicht geschlossen wurde, hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Kein Anspruch aus betrieblicher Übung
Der Arbeitnehmer konnte sich in diesem Fall auch nicht auf eine betriebliche Übung berufen. Denn ein Anspruch aus »betriebliche Übung« setzt voraus, dass der Arbeitgeber durch regelmäßiges Wiederholen bestimmter Verhaltensweisen, z. B. Leistungen oder Vergünstigungen, einen Vertrauenstatbestand schafft. Dann dürfen die Arbeitnehmer daraus schließen, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.
Da der Arbeitnehmer sich aber nur auf eine für ihn geltende Praxis berufen hat, fehlte es schon am kollektiven Bezug, der für eine betriebliche Übung erforderlich wäre.
Quelle: www.bund-verlag.de