Bildung aus einer Hand

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Welche Schulungen stehen dem Betriebsrat zu?

Betriebsräte sind keine Juristen. Und doch benötigen sie für ihr Amt juristisches Wissen. Ohne Schulungen geht es nicht. Sie dürfen auf jeden Fall Grundlagenschulungen besuchen. Begründen müssen sie diese nicht – anders als bei Spezialseminaren.


Wie steht es um Grundlagenseminare?

Alle neugewählten Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Grundlagenseminare zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht sowie zum Arbeitsschutz (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Besonderer Begründungen gegenüber dem Arbeitgeber bedarf es nicht. Das Gremium wählt die passende Schulung aus, es folgt ein Betriebsratsbeschluss. Für die Dauer des Grundlagenseminars sind die Mitglieder von ihrer Arbeit befreit.


Was ist mit Spezialschulungen?

Spezialseminare benötigen einen betriebsbezogenen Anlass. Das heißt: Im Betrieb muss es eine Konfliktlage oder einen betrieblichen Vorfall geben, für dessen Lösung der Betriebsrat das im Spezialseminar vermittelte Wissen benötigt. Dann ist auch der Besuch des Spezialseminars „erforderlich“ (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Diesen besonderen betriebsbezogenen Anlass muss der Betriebsrat aber gegenüber dem Arbeitgeber darlegen.

Beispiel: Ein Spezialseminar zum Arbeitszeitrecht ist dann erforderlich, wenn es konkrete Fragen zum Arbeitszeitrecht gibt, also beispielsweise der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu den betrieblichen Arbeitszeiten oder deren Flexibilisierung bevorsteht.


Können Betriebsratsmitglieder Seminare zu aktueller Rechtsprechung besuchen?

Die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung gehört nicht zum Grundwissen jedes Betriebsratsmitglieds. Seminare dazu sind nicht ohne weiteres „erforderlich“ im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG. Allerdings muss sich der Betriebsrat als Gremium über die Entwicklung der Rechtsprechung auf dem Laufenden halten. Es kann daher durchaus „erforderlich“ sein, dass sich einzelne Betriebsratsmitglieder in Seminaren über die aktuelle Rechtsprechung informieren.


Wer trägt die Kosten für Schulungsveranstaltungen?

Alle Kosten für erforderliche Seminare und Schulungen trägt der Arbeitgeber Er muss neben den Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zahlen. 

Der Betriebsrat hat einen weiten Beurteilungsspielraum. Er muss nicht den günstigsten Anbieter wählen, wenn er eine andere Schulung für besser hält.


Wer sollte das Seminar buchen?

Am besten der Arbeitgeber. Er muss ohnehin die Kosten übernehmen (§ 40 BetrVG). Bucht der Betriebsrat als Gremium, der Vorsitzende oder ein Mitglied selbst das Seminar, so besteht die Gefahr, dass er „in eigenem Namen“ auftritt und Vertragspartner wird. Im schlimmsten Fall muss er dann die Kosten selbst tragen.


Quelle: www.bund-verlag.de