Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Personalumsatzstatistik
Der »Personalumsatz« umfasst wichtige betriebliche Kennzahlen, etwa die Personalkosten und Krankenstände der einzelnen Betriebsteile, anfallende Mehrarbeit und die pro Person erzielten Umsätze. Der Betriebsrat soll aber keinen Anspruch auf Einsicht in die monatliche Personalumsatzstatistik haben - so das LAG Schleswig-Holstein.
Der Betriebssrat ist kraft Gesetzes an der Personalplanung seines Arbeitgebers beteiligt (§ 92 BetrVG). Das schließt nach herrschender Meinung auch die Überlassung oder zumindest Einsichtnahme in die Unterlagen mit ein, die der Arbeitgeber seiner Personalplanung zugrunde legt. Dieser Anspruch soll sich aber nicht auf Unterlagen erstrecken, die nur betriebswirtschaftlichen Zwecken dienen.
Im hier entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat durch Zufall einen Teil der monatlichen Personalumsatzstatistik seines Arbeitgebers erhalten. In der Statistik und ihren Anlagen hält das Unternehmen die monatliche Beschäftigtenstatistik fest, schlüsselt die Personalkosten der einzelnen Betriebsteile Krankenstände Mehrarbeitsanteile und pro Person erzielte Umsätze auf.
Der Betriebsrat beantragte zunächst beim Arbeitgeber und danach beim Arbeitsgericht, ihm diese Statistik zu überlassen, da auch der Arbeitgeber sie ersichtlich seiner Personalplanung zugrunde lege.
Kein Anspruch auf rein betriebswirtschaftliche Statistik
Sowohl das ArbG Elmshorn als auch das LAG Schleswig-Holstein wiesen den Antrag ab. Nach Auffassung beider Gerichte hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Überlassung oder Einsicht in die monatliche Personalumsatzstatistik und ihre Anlagen.
Ein Unterrichtungsanspruch anhand der geforderten Unterlagen ergebe sich nicht aus der Beteiligung des Betriebsrats an der Personalplanung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber müsse den Betriebsrat zwar unterrichten, aber nur anhand derjenigen Unterlagen, die der Arbeitgeber selbst seiner Personalplanung zugrunde lege.
Das LAG hatte durch Zeugenvernehmung ermittelt, dass der Arbeitgeber die Personalumsatzstatistik ausschließlich für das Kostencontrolling des Betriebs und zum Abgleichen entstandener Kosten, Überstunden und Krankheitszeiten verwendet. Insbesondere die Spalte »Umsatz pro Person« habe keine Relevanz für den Betrieb.
Der Betriebsrat könne die Vorlage auch nicht aufgrund seines allgemeinen Unterrichtungsrechts (§ 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG) verlangen. Der Betriebsrat könne zwar dem Arbeitgeber auch Vorschläge für das Einführen einer erweiterten Personalplanung machen (§ 92 Abs. 2 BetrVG), habe aber nicht dargelegt, warum er diese Statistik benötigt. Zudem hatte der Betriebsrat auch eingeräumt, dass der Arbeitgeber ihn bereits wie vorgeschrieben über Krankenstände und Überstunden unterrichtet.
Hinweis für die Praxis
Welche Unterlagen der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Einzelnen für die Personalplanung zugänglich machen muss, ist im Gesetz nicht festgelegt. In diesem Einzelfall hat sich das Gericht überzeugen lassen, dass die Personalumsatzstatistik dieses Unternehmens allein dem Kostencontrolling dient. Dies mag aber in anderen Unternehmen anders sein.
Betriebsräte sollten sich durch solche Einzefallentscheidungen nicht abschrecken lassen und ihre Unterrrichtungsrechte engagiert nutzen, sei es in der Personalplanung oder anderen Fragen. Zudem kann der Betriebsrat oft auch mit gewerkschaftlichem Beistand oder durch das Hinzuziehen von Sachverständigen aufklären, welche Informationen er für seine Arbeit benötigt.
Quelle: www.bund-verlag.de