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BAG zum Freizeitausgleich für Betriebsratssitzung

Muss ein Arbeitnehmer für sein Ehrenamt als Betriebsratsmitglied seine Freizeit opfern, hat er Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, er habe den Arbeitnehmer vorab von der Nachtschicht freigestellt. Denn der Ausgleichsanspruch kann nicht rückwirkend gewährt werden – so jetzt das BAG.

Es geht um Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto eines Betriebsratsmitglieds.


Das war der Fall

Der Arbeitnehmer ist in vollkontinuierlicher Wechselschicht beschäftigt. Das bedeutet, auf eine Woche Frühschicht folgt eine Woche Arbeit in der Spätschicht, darauf eine Woche Nachtschicht und sodann eine Freiwoche. Der Arbeitnehmer ist Mitglied im Betriebsrat.

Häufig finden am ersten Tag seiner Freiwoche Betriebsratssitzungen statt. Dafür stellt der Arbeitgeber ihn in der vorhergehenden Nachtschicht für acht Stunden von der Arbeitsleistung frei und zahlt seine Vergütung fort.

Dennoch verlangt der Arbeitnehmer für die Zeit der Betriebsratssitzungen eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto. Er ist der Auffassung, sein Chef müsse ihm nach § 37 Abs. 3 BetrVG Freizeitausgleich für die Zeit gewähren, in der er außerhalb seiner Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrnimmt.

Der Arbeitgeber ist der Meinung, ein Ausgleich sei durch die Freistellung von der Nachtschicht bereits erfolgt. Es sei dem Betriebsratsmitglied daher – im Verhältnis zu seiner persönlichen Arbeitszeit – keine zusätzliche zeitliche Belastung entstanden. Betriebsratstätigkeit liege nur dann »außerhalb der Arbeitszeit« im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG, wenn die persönliche Arbeitszeit bereits durch Arbeitsleistung oder Betriebsratstätigkeit ausgefüllt gewesen sei.


Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt dem Betriebsratsmitglied in vollem Umfang Recht. Für während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit besteht immer ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Für diesen reicht es nicht, den Arbeitnehmer einfach vorab von der Nachtschicht freizustellen. Es muss an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung gewährt werden. Nur dann ist es ein echter Freizeitausgleich.

Das BAG begründet seine Entscheidung mit diesen Argumenten:

  • Muss ein Betriebsratsmitglied aus betriebsbedingten (nicht persönlichen!) Gründen Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit durchführen, so steht ihm entsprechender Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu. Das besagt der wichtige § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Bei Betriebsratsmitgliedern, die in Wechselschicht arbeiten, kann dieser Fall häufig vorkommen – so auch hier.
  • Dem Anspruch steht – so das BAG nun mit äußerster Klarheit – nicht entgegen, dass der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied in der vorhergehenden Nachtschicht nicht zur Arbeit herangezogen hat. Das kompensiert nicht in ausreichendem Maße die geopferte Freizeit. Denn Freizeit heißt: Der Arbeitnehmer kann seinen Freizeitaktivitäten nachgehen und diese planen. Daher erfordert der Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG, dass an einem anderen Tag, der dem Arbeitnehmer zur Freizeitplanug zur Verfügung steht, Arbeitsbefreiung gewährt wird. Daraus folgt, der Arbeitgeber kann den Ausgleichsanspruch nicht rückwirkend gewähren, indem er ihn in der der Betriebsratssitzung vorhergehenden Nachtschicht freistellt. Er könnte ihn allerdings in einer der folgenden Nachtschichten freistellen.

Das muss der Betriebsrat beachten

Der Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder ist ein heftig umstrittenes Thema. Hier hat das BAG einen wichtigen Aspekt geklärt. Der in § 37 Abs. 3 BetrVG geregelte Freizeitausgleich soll nicht in erster Linie eine überobligatorische Arbeitsbelastung (oder Überstunden) kompensieren.

Vielmehr geht es um einen Ausgleich für die betriebsbedingte Aufopferung persönlicher Freizeit, in der das Betriebsratsmitglied üblicherweise anderes zu tun hat als für den Betrieb zu rackern. Daher reicht es nicht, den Arbeitnehmer vorab von der Nachtschicht freizustellen. Der Arbeitgeber muss explizit einen anderen Tag für die Freizeitaktivitäten des Arbeitnehmers gewähren.


Exkurs

Nach dem Urteil des BAG spricht übrigens nichts dagegen, Arbeitnehmer schon im Vorfeld der Betriebsratssitzung von einer Schicht freizustellen. Dazu ist der Arbeitgeber nämlich schon aus anderen Gründen verpflichtet: Nach § 5 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Ende ihrer täglichen Arbeitszeit eine elfstündige Ruhezeit haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Schon im Jahr 2017 hat das BAG entschieden, dass diese Ruhephase auch vor einer Betriebsratssitzung nach der letzten vorhergehenden Arbeitsschicht einzuhalten ist (BAG 18.1.2017 - 7 AZR 224/15).


Quelle: www.bund-verlag.de