Einigungsstelle lohnt sich
Eine einvernehmliche Lösung ist besser als jedes gerichtliche Urteil. Mit der Einigungsstelle verfolgt das BetrVG diesen Ansatz bevor es den Güterichter oder ein Mediationsgesetz gab. In der »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2019 erfahren Sie von Bernd Spengler und Markus Ettlinger, welche Vorteile das Verfahren bietet.
Einigungsstellen sind ein oft unterschätztes Mittel um einen Konflikt außerhalb der Justiz zu lösen. Zwar gibt es keinen klassischen Gewinner und Verlierer wie bei Gericht. Das ist für manche Arbeitgeber und Betriebsräte, die erst einmal aus Prinzip »Recht haben« wollen, oftmals der Grund, lieber gerichtliche Verfahren zu beschließen. Stattdessen können alle das Gesicht wahren und häufig werden anhaltende und ausgewogene Kompromisse, zum Wohl des Betriebes und der Belegschaft gefunden. Und ganz abgesehen davon: Bis ein gerichtliches Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, hat die Einigungsstelle häufig bereits inhaltlich eine Regelung gefunden.
Besetzung der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und aus einer jeweils gleichen Anzahl von Beisitzern, zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur anderen Hälfte vom Betriebsrat benannt. Sie wird bei Bedarf im Betrieb für eine konkrete Streitigkeit gebildet.
Der größte Unterschied zur klassischen Mediation besteht darin, dass für den Fall, dass alle Kompromissversuche scheitern, der Einigungsstellenvorsitzende quasi als »Zünglein an der Waage« ganz zum Schluss an der Abstimmung teilnimmt. Dieser Spruch hat dann die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
Gerade beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen zu Themen wie Arbeitszeit, Urlaub oder technischen Kontrolleinrichtungen sowie bei Sozialplänen ist das für die Betriebsratsseite wichtig. Am Ende des Einigungsstellenverfahrens steht auf jeden Fall eine Vereinbarung, nötigenfalls gegen den Willen der anderen Seite als Spruch unter Beteiligung des Vorsitzenden.
Unterschiedliche Arten von Einigungsstellen
Man unterscheidet zwingende und freiwillige Einigungsstellen. Vom Gesetz verpflichtend vorgeschrieben (zwingend) ist die Einigungsstelle, wenn der Gesetzgeber vorschreibt: »Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet die Einigungsstelle« § 76 Abs. 5 BetrVG. In allen anderen Angelegenheiten können die Betriebsparteien sich freiwillig auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens einigen.
Neben dem Normalfall, der einmalig zu einem bestimmten Regelungsgegenstand gebildeten Einigungsstelle gibt es noch die ständige Einigungsstelle. Für sie wird die personelle Besetzung auf einen längeren Zeitraum vereinbart. In der Praxis hat sie wenig Bedeutung, sie kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn regelmäßig bestimmte Fragen einer schnellen Klärung bedürfen. Dies kann beispielsweise bei Streitigkeiten über Monatsdienstpläne sinnvoll sein, um diese den Beschäftigten rechtzeitig bekannt geben zu können und einen rechtswidrigen Aushang ohne Einigung zu vermeiden.
Auf einen Blick
Überblick über erzwingbare Einigungsstelle
- § 37 Abs. 6 BetrVG: Schulung BR-Mitglieder – Nur auf Antrag des Arbeitgebers
- § 87 Abs. 2 BetrVG: Soziale Mitbestimmungsregelungen
- § 38 Abs. 2 BetrVG: Freistellung – Nur auf Antrag des Arbeitgebers
- § 91 BetrVG: Ausgleich bei Änderungen der Arbeitsumgebung / Arbeitsabläufe
- § 39 Abs. 1 BetrVG: Sprechstunden
- § 94 Abs. 1 und 2 BetrVG: Personalfragebogen
- § 47 Abs. 6 BetrVG: Mitgliederzahl des GBR
- § 95 Abs. 1 und 2 BetrVG: Auswahlrichtlinien
- § 55 Abs. 4 BetrVG: Mitgliederzahl des KBR
- § 97 Abs. 2 BetrVG: Einführung von Maßnahmen betrieblicher Berufsbildung bei Tätigkeits- und Anforderungsänderungen
- § 65 Abs. 1 BetrVG: Schulung JAV
- § 98 Abs. 4 BetrVG: Betriebliche Bildungsmaßnahmen
- § 69 BetrVG: Sprechstunden JAV
- § 102 Abs. 6 BetrVG: Erweiterte Kündigungsmitbestimmung
- § 72 Abs. 6 BetrVG: Anzahl Gesamt JAV
- § 109 BetrVG: Auskunft an Wirtschaftsausschuss
- § 85 Abs. 2 BetrVG: Mitarbeiterbeschwerden – Nur auf Antrag des Betriebsrats
- § 112 BetrVG: Sozialplanaufstellung
Quelle: www.bund-verlag.de