Bildung aus einer Hand

Artikel

Zeitungszusteller hat Anspruch auf Feiertagsvergütung

Der gesetzliche Anspruch auf die Entgeltzahlung an Feiertagen ist unabdingbar. Das gilt auch für Zeitungszusteller: Muss der Zusteller von Montag bis Samstag Zeitungen ausliefern, ist es rechtswidrig, wenn er für die auf einen Werktag fallenden Feiertage, z. B. Karfreitag oder Ostermontag, keine Vergütung erhält – so das Bundesarbeitsgericht.


Darum geht es:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Zeitungszusteller beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist er zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet.

Arbeitstage sind nach dem Vertrag alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält er keine Vergütung.

Mit seiner Klage verlangt der Zeitungszusteller für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Vergütung von insgesamt 241,14 Euro brutto.

Der Zeitungszusteller meint, an diesen Tagen sei die Arbeit allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch vorlägen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) sprachen ihm den Betrag zu (Sächsisches LAG, 21.2.2018 - 5 Sa 269/17).


Das sagt das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Zeitungszusteller im Grunde Recht.

Gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Die Beschäftigung des Zeitungszustellers ist an den umstrittenen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die Zeitungen nicht erschienen sind. Damit hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung.

Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage ist unwirksam, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen. Denn der gesetzliche Entgeltzahlungsanspruch an Feiertagen ist unabdingbar (§ 12 EntFG).

Sein rückständiges Entgelt erhält der Kläger allerdings noch nicht, denn das BAG hob das Urteil des Sächsischen LAG wegen eines Rechenfehlers auf und verwies das Verfahren zur neuen Verhandlung an dieses Gericht. 


Hinweis für die Praxis

Nicht jeder weiß, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht nur die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regelt (§ 3 EntFG), sondern auch etwas so scheinbar Selbstverständliches wie den Lohnanspruch für Arbeitsausfälle an gesetzlichen Feiertagen (§ 2 EntFG). Als Betriebsrat wachen Sie mit darüber, dass der Arbeitgeber dies auch bei der Lohnabrechnung berücksichtigt (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).


Quelle: www.bund-verlag.de