Unbefristeter Job nach Abschlussprüfung
Beschäftigt der Arbeitgeber einen Auszubildenden nach erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung weiter, kann dies ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen, auch wenn die vereinbarte Ausbildungszeit noch läuft. Von Yuliya Zemlyankina.
Der Auszubildende schloss mit dem Landkreis einen Berufsausbildungsvertrag zum Verwaltungsfachangestellten. Eine Woche vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit bestand der Auszubildende die Abschlussprüfung und wurde die restliche Woche gegen Ausbildungsvergütung weiterbeschäftigt. Im Anschluss daran erhielt er einen sachgrundlosen befristeten Arbeitsvertrag für ein Jahr, der später einmal verlängert wurde. Der Arbeitnehmer ließ arbeitsgerichtlich erfolgreich feststellen, dass die Befristung unwirksam war und befand sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Ausbildung ist kein befristetes Arbeitsverhältnis
Grundsätzlich ist eine sachgrundlose Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Allerdings ist eine solche Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Zunächst verwies das Bundesarbeitsgericht auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG ist.
Weiterbeschäftigung begründet unbefristetes Arbeitsverhältnis
Das Gericht wertete es als Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit, dass der Arbeitgeber den Auszubildenden nach dem Bestehen der Abschlussprüfung, aber vor Ablauf der Ausbildungszeit, weiter beschäftigt hat.
Dies ermöglicht die gesetzliche Fiktion in § 24 Berufsbildungsgesetz (BBiG): »Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.«
Prüfungsergebnis beendet Ausbildungsverhältnis
Entgegen der Annahme des Arbeitgebers endete das Berufsausbildungsverhältnis nicht erst mit dem Ablauf der Ausbildungszeit und des Ausbildungsvertrages, sondern bereits mit Bekanntgabe der bestandenen Abschlussprüfung. Dies regelt § 21 Abs. 2 BBiG. Im vorliegenden Fall endete das Ausbildungsverhältnis eine Woche vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit.
Da der Arbeitgeber den Auszubildenden über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbeschäftigte, begründete er ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 24 BBiG. Die darauf folgende Befristung war deshalb unwirksam, was ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Folge hatte.
Voraussetzung: Auszubildender hat Kenntnis
Das Gericht stellte jedoch klar, dass § 24 BBiG eine Einschränkung enthält. Voraussetzung ist, dass der Ausbildende oder ein zum Abschluss des Arbeitsvertrages berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung hat. Dies war im vorliegenden Fall erfüllt.
Praxistipp:
Betriebsrat ist auch für Auszubildende da
Die Auszubildenden haben die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer. Deshalb nimmt der Betriebsrat für Auszubildende viele Aufgaben wahr, die er auch sonst im Rahmen der Arbeitnehmervertretung hat. Besonderheiten ergeben sich durch die Ausbildungsinhalte. Der Arbeitgeber ist an die Vorschriften des BBiG und an die entsprechende Ausbildungsordnung gebunden. Deshalb ist es eine grundlegende Aufgabe des Betriebsrates, darüber zu wachen, dass alle gesetzlichen Vorschriften, die zum Schutz von Arbeitnehmern und Auszubildenden bestehen sowie die Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, eingehalten und durchgeführt werden.
Der Betriebsrat hat dieselben Beteiligungs-, Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte wie auch bei Arbeitsverhältnissen. So ist der Betriebsrat bei der Einstellung oder Versetzung von Auszubildenden zu beteiligen. Bei einer drohenden Kündigung von Ausbildungsverhältnissen hat der Betriebsrat ein Widerspruchsrecht, das auch in der Probezeit gilt. Nach dem Ende der Ausbildung kann der Betriebsrat die Auszubildenden bei der Einstellung bzw. Übernahme in ein qualifiziertes und unbefristetes Arbeitsverhältnis unterstützen. Eine Übernahme kann er allerdings nicht verlangen, wenn keine Sondervereinbarungen bestehen. Zudem enthalten §§ 96 bis 98 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Sonderregelungen zur Berufsbildung.
Yuliya Zemlyankina, DGB Rechtsschutz GmbH
Quelle: www.bund-verlag.de