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Datenschutz: Was die SBV über Kündigungen erfahren darf

Vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen muss das Integrationsamt zustimmen. Auch nach Inkrafttreten der DSGVO haben SBV, Betriebs- und Personalrat das Recht auf volle Information. Was dies umfasst, erläutert Prof. Franz-Josef Düwell in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 9/2019.

Eine zentraler Bestandteil des Schutzes schwerbehinderter Beschäftigter ist der besondere Kündigungsschutz. Vor jeder Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Die Behörde prüft den Antrag des Arbeitgebers, hört den betroffenen Beschäftigten an und holt Stellungnahmen der SBV und des Betriebs- oder Personalrats ein (§§ 168, 170 SGB IX).

Zu diesen Anhörungen müssen die Interessenvertretungen den vollständigen Kündigungsantrag des Arbeitgebers zur Kenntnis erhalten. Auch wenn das Integrationsamt nicht berechtigt ist, seinen Bescheid auch den Interessenvertretungen zu übersenden, ist der Arbeitgeber befugt und sogar verpflichtet, dies im Rahmen der Anhörung zu tun, bevor er die Kündigung ausspricht. Welche Informationspflichten im Dreiecksverhältnis Arbeitgeber - SBV–Integrationsamt bestehen, erläutert Ihnen Prof. Franz-Josef Düwell in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 9/2019.


Quelle: www.bund-verlag.de