Keine Entschädigungen im Kopftuch-Streit
Immer wieder sorgen Entscheidungen zum Tragen eines Kopftuchs für Aufmerksamkeit. Jetzt hat das OVG Münster es abgelehnt, zwei muslimischen Klägerinnen eine Entschädigung zuzusprechen, weil diese bei Stellenbesetzungen nicht berücksichtigt wurden. Das OVG sah keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Lehrerinnen muslimischen Glaubens hatten vom Land Nordrhein-Westfalen eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangt, weil sie wegen des pauschalen Kopftuchverbots im nordrhein-westfälischen Schulgesetz nicht ins Beamtenverhältnis. Diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht im Januar 2015 gekippt. Begründung der Lehrerinnen: Ihre Nichtberücksichtigung sei eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion.
Diskriminierung kann nicht festgestellt werden
Das OVG Münster erteilte den beiden Lehrerinnen eine Absage bezüglich einer Entschädigung. Der entsprechende Anspruch setze eine Bewerbung voraus, bei der die Klägerinnen dann wegen ihrer Religion diskriminiert würden. Im Verfahren 6 A 2170/16 habe die Klägerin sich zwar teilweise erfolglos beworben. Es sei aber nicht anzunehmen, dass das beklagte Land die Klägerin wegen des Kopftuchs nicht in den Schuldienst und ins Beamtenverhältnis übernommen habe. Dafür fehlten jegliche Indizien. Zudem konnte das Gericht nicht klären, ob der Dienstherr überhaupt wusste, dass die Klägerin aus religiösen Gründen ein Kopftuch trug. Klar ist, dass sie in mehreren Stellenbesetzungsverfahren etwa wegen der Examensnote oder aufgrund der Ergebnisse von Auswahlgesprächen nicht eingestellt worden sei.
Bei Verfahren Nummer 2 liegt beanstandete Nichtbeachtung vor dem AGG
Im Verfahren 6 A 2628/16 könne die Klägerin keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beanspruchen, weil sich die Benachteiligungshandlung vor dessen Inkrafttreten ereignet habe. Ein daneben grundsätzlich in Betracht kommender unionsrechtlicher Haftungsanspruch scheide mangels eines Schadens ebenfalls aus.
Quelle: www.bund-verlag.de