Betriebsrat kann interne Stellenausschreibung verlangen
Auch in einem Großkonzern mit zentraler Personalplanung kann der örtliche Betriebsrat immer eine innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, hierfür sei allein der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zuständig.
Der Betriebsrat kann verlangen, dass neu zu besetzende Arbeitsplätze innerbetrieblich ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG). Das Recht steht in engem Zusammenhang mit der Personalplanung, an der der Betriebsrat mitwirkt. Schreibt der Arbeitgeber zu besetzende Stellen nicht intern aus, kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Neueinstellung verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG).
Das war der Fall
In einem Großkonzern mit zahlreichen Standorten existieren neben den örtlichen Betriebsräten auch ein Gesamt- und ein Konzernbetriebsrat. Regelmäßig bildet der Konzern mehrere tausend Nachwuchskräfte an einer Vielzahl von Standorten aus. Die Planung der Ausbildung erfolgt konzernübergreifend. Jährlich werden zahlreiche Nachwuchskräfte fest übernommen. Die zu besetzenden Stellen werden bewusst nicht ausgeschrieben, die Auswahl erfolgt über ein sogenanntes »Private Posting Verfahren«.
Der örtliche Betriebsrat eines Standortes fühlt sich in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt und verlangt eine Ausschreibung aller Stellen nach § 93 BetrVG. Der Arbeitgeber hält entgegen, dass er bewusst die Nachwuchskräfte nicht der Konkurrenz der erfahrenen Beschäftigten bei Stellenbesetzungen aussetzen will und daher auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet. Außerdem habe er sich bewusst für eine zentrale Personalplanung entschieden, daher sei der Konzernbetriebsrat zuständig, es könne daher wenn überhaupt nur eine konzernweite Vereinbarung den Sachverhalt regeln.
Das sagt das Gericht
Das Gericht gibt dem örtlichen Betriebsrat Recht. Er kann die innerbetriebliche Ausschreibung der Arbeitsplätze nach § 93 BetrVG verlangen. Dessen Wortlaut sei eindeutig. Ausnahmen hiervon für bestimmte Arten von Arbeitsplätzen oder für bestimmte für die Besetzung in Betracht kommende Personenkreise sieht das Gesetz – so das Gericht – eben gerade nicht vor.
§ 93 BetrVG soll es dem Betriebsrat im Interesse der von ihm vertretenen Belegschaft ermöglichen, durch die Bekanntmachung der freien Beschäftigungsmöglichkeiten den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren. Die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sollen die Gelegenheit erhalten, sich auf die zu besetzenden Arbeitsplätze zu bewerben. Daneben soll das Stellenbesetzungsverfahren für die verfügbaren Arbeitsplätze durch die innerbetriebliche Stellenausschreibung transparent ausgestaltet werden.
Allein der Wunsch des Konzernarbeitgebers nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen hingegen nicht, um die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen.
Das sollte der Betriebsrat beachten
Der Arbeitgeber muss in der Tat eine Stelle nur dann ausschreiben, wenn der Betriebsrat dies vorher aktiv verlangt hat. Ist dies der Fall, ist der Arbeitgeber allerdings daran gebunden. Dies gilt auch in Großkonzernen, in denen die Personalplanung zentralisiert erfolgt. Der Betriebsrat sollte auch dort sein Recht einfordern und eine Ausschreibung verlangen, wenn er dies für richtig hält. Es kann im Sinne der Transparenz sinnvoll sein, in einer Betriebsvereinbarung die Ausschreibungsgrundsätze zu regeln. Diese sollten folgendes umfassen:
- Ausschreibungsort(e), z.B. Intranet, Schwarzes Brett
- Formen und Fristen der Ausschreibung,
- fachliche und persönliche Voraussetzungen der Bewerber,
- sonstige wichtige kollektive Aspekte, z.B. Fähigkeit zur Teamarbeit.
Quelle: www.bund-verlag.de