Bei der Frist zählt jeder Tag
Wird der zulässige Zwei-Jahres-Zeitraum bei einer sachgrundlosen Befristung auch nur um einen Tag überschritten, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eine Dienstreise zu einer Schulung, die einen Tag vor dem öffiziellen Arbeitsbeginn startet, muss auf diese zwei Jahre angerechnet werden, so das LAG Düsseldorf.
Der Kläger nahm am 5. September 2016 zunächst befristet für sechs Monate beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am Standort Düsseldorf seine Tätigkeit auf. Direkt zu Beginn nahm er an einer Schulung Teil, zu der er mit dem Einverständnis des Arbeitgebers einen Tag vorher anreiste – Hotel und Reisekosten wurden erstattet. Mit Vereinbarung vom Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4. September 2018 verlängert Danach erhielt der Mitarbeiter allerdings keine unbefristete Stelle.
Seine Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4. September 2018 beendet worden ist, und sein Begehren auf Weiterbeschäftigung hatten vor dem LAG Düsseldorf Erfolg.
Gericht beanstandet Befristung
Das LAG stellte fest, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG dürfen sachgrundlose Befristungen nur bis zur Dauer von zwei Jahren vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist diese Zeitspanne um einen Tag überschritten. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses und damit der Stichtag für die Befristung ist der 4. September 2016. Die Dienstreise zählt bereits zur Arbeitszeit. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB.
Behörde verpasst Fristende
Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete deshalb mit Ablauf des 3. September 2018. Diese Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung lässt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Quelle: www.bund-verlag.de