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Rückkehrer wirklich willkommen?

Seit Jahresbeginn haben Beschäftigte das Recht, ihre Arbeitszeit befristet zu reduzieren und sie danach auch wieder aufzustocken. Trotz etlicher Einschränkungen ist das ein wichtiger Fortschritt. Dr. Marta Böning, Referatsleiterin Individualarbeitsrecht beim DGB-Bundesvorstand, sagt warum.

Am 1.1.2019 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts in Kraft getreten. Diese Teilzeitreform war längst überfällig. Fakt ist: Die Mehrheit der Beschäftigten beklagt ihre geringen Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der Dauer und der Lage ihrer Arbeitszeit. Deshalb haben die Gewerkschaften in den letzten Jahren gute Tarifabschlüsse für eine lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung durchgesetzt. Darüber hinaus ist aber auch die Politik gefordert. Das neue Gesetz ist ein wichtiger Schritt auf diesem Weg.

Trotz größerer Widerstände ist es gelungen, Bedürfnisse und Bedarfe unterschiedlicher Beschäftigtengruppen in den Blick zu nehmen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit vorübergehend reduzieren wollen, wird ein neues Recht auf befristete Teilzeit, die sogenannte Brückenteilzeit, eingeführt, wenn auch in einer Ausgestaltung, die viele Beschäftigten außen vorlässt. Eine Verbesserung für Teilzeitbeschäftigte, die den Wunsch haben, ihre Arbeitszeit aufzustocken, soll durch die Umkehr der Beweislast erreicht werden. Arbeitgeber von Beschäftigten, die nicht den Umfang ihrer Arbeitszeit, sondern alleine die Anpassung der Lage und der Verteilung der Arbeitszeit an die Belange des Privatlebens anstreben, werden in die Pflicht genommen, unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung entsprechende Möglichkeiten zu erörtern. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeit auf Abruf leisten, bringen die Reformvorschläge zwar kaum materiellrechtliche Verbesserungen, aber immerhin teilweise mehr Rechtssicherheit (§ 12 TzBfG)


Recht auf befristete Teilzeit

Wer seit dem 1.1.2019 seine Arbeitszeit vorübergehend reduzieren will, kann nach § 9a TzBfG – vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten – auf den neu eingeführten Rechtsanspruch auf zeitlich befristete Teilzeit zurückgreifen, ohne dafür bestimmte Gründe vorbringen zu müssen. Damit unterscheidet sich der neue Anspruch deutlich von den bisher bestehenden, familienpolitisch begründeten Reduzierungsmöglichkeiten, etwa für Eltern im Rahmen Elternzeit

(§ 15 BEEG), für pflegende Angehörige im Rahmen der Pflege- und Familienpflegezeit (§ 3 PflegeZG und § 2a FPfZG) oder für Eltern und pflegende Angehörige nach § 11 TVöD/TV-L.


Quelle: www.bund-verlag.de