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5 Fragen zu Künstlicher Intelligenz und Mitbestimmung

Künstliche Intelligenz ist längst im Arbeitsalltag angekommen. Roboter steuern die Maschinen und Produktion, sie führen Operationen durch und lösen juristische Fälle. Roboter können sogar logisch denken. Die Vorteile liegen auf der Hand, die Risiken ebenso. Ohne Betriebsräte geht es nicht.


1. Was genau ist künstliche Intelligenz?

Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Oberbegriff für Roboter oder Digitalanwendungen, die intelligent und daher fast wie Menschen agieren können. KI findet sich in vielen Bereichen eines Unternehmens von der Forschung und Entwicklung über Logistik und Produktion bis hin zu Marketing, Vertrieb und After Sales. Transporte funktionieren fahrerlos, Warenlager lassen sich per Algorithmus optimieren, Maschinen kommunizieren digital untereinander und steuern und überwachen sich vollständig selbst. Intelligente Roboter führen komplexe medizinische Operationen durch und lösen juristisch anspruchsvolle Fälle.

In Call-Centern können Roboter Sprache verstehen und Antworten geben. Bei der Personalauswahl werden Roboter für die Bewerberauswahl eingesetzt. All dies ist möglich, weil diese Roboter so intelligent programmiert sind, in dem sie mit einer enormen Datenmenge und entsprechenden Algorithmen gespeist und auf das Erkennen bestimmter Muster innerhalb der Daten getrimmt sind. Bei hochkomplexen Robotern kann man sogar von »logischem Denken« sprechen.


2. Muss der Betriebsrat informiert werden, wenn es um KI geht?

Klares Ja. Der Einsatz Künstlicher Intelligenz im Unternehmen führt zu massiven Veränderungen für die Beschäftigten – zum Guten, aber auch zum Schlechten. Arbeitsplätze können verloren gehen, Belastungen psychischer Art entstehen durch den Umgang mit der neuen Technologie, Arbeitnehmer können schlicht überfordert werden. Diese Herausforderungen muss der Betriebsrat managen. Er muss dafür sorgen, dass die Arbeitsplätze menschenwürdig bleiben.

Der Arbeitgeber ist aufgrund zweier Vorschriften des BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat umfassend über alle Neuerungen rund um Künstliche Intelligenz zu informieren. Da ist zunächst § 90 BetrVG, der dem Betriebsrat einen Informationsanspruch immer dann gibt, wenn es – wie bei der KI – zu Veränderungen der Arbeitsabläufe kommt. Aber auch § 80 BetrVG, der dem Betriebsrat eine allgemeine Überwachungs- und Kontrollfunktion für das Einhalten der Gesetze im Zusammenhang mit Beschäftigungssicherung, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Datenschutz zuweist, enthält in Abs. 2 einen Informationsanspruch.

Doch was bedeutet »informieren« im Zusammenhang mit KI? Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle erforderlichen Unterlagen vorlegen, die den Einsatz der Künstlichen Intelligenz betreffen. Dieser muss sich ein genaues Bild über den Umfang und die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen machen können. Der Betriebsrat muss die Möglichkeit haben, auf die unternehmerische Entscheidung Einfluss zu nehmen. Daher müssen ihm alle wichtigen Tatsachen, Einschätzungen und Bewertungen zugänglich gemacht werden. Die Systeme und Arbeitsmittel müssen so transparent werden, dass dem Betriebsrat klar wird, welche Anforderungen mit dem Einsatz der KI auf die Arbeitnehmer zukommen und was dies für die Arbeitsabläufe bedeutet.


3. Wie sieht es mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz bei KI aus?

Künstliche Intelligenz könnte in den Betrieben den Gesundheitsschutz sogar verbessern. Sensortechniken könnten – beispielsweise – Schadstoffbelastungen oder sonstige Gefahren erkennen. Doch ist dies nur Zukunftsmusik. Vorerst gilt es, die Gefahren zu erkennen, die sich aus dem Einsatz von KI ergeben. Denn durch die durch KI ausgelösten Veränderungen am Arbeitsplatz kann es zu erheblichen Belastungen für den Einzelnen bis hin zu Überforderungsszenarien und psychischen Krankheiten kommen, jedenfalls dann, wenn die Beschäftigen nicht »mitgenommen« und ausreichend durch Qualifizierungen und Unterweisungen auf die neue Technologie vorbereitet werden.

Psychische Belastungen können vor allem entstehen, wenn es zu veränderten Weisungsstrukturen kommt und der Computer zum »Vorgesetzten« wird oder der Roboter das Arbeitstempo bestimmt. Daher hat der Betriebsrat auch Mitbestimmungsrechte, die aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG rühren.

Bei der Einführung von KI durch den Arbeitgeber muss daher zunächst eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, um die möglichen Gefahren für jeden Arbeitsplatz zu analysieren und Gegenmaßnahmen (Qualifizierungen, Unterweisung, Schulungen etc.) festzulegen. Diese Details sollten Inhalt einer umfassenden Betriebsvereinbarung sein.


4. Was heißt KI bei Personalauswahl?

Künstliche Intelligenz wird inzwischen häufig im Bereich der Personalauswahl eingesetzt. Algorithmen treffen eine (Vor-)Auswahl geeigneter Bewerber. Es gibt Stimmen, die die automatisierte Personalauswahl sogar für objektiver und diskriminierungsfreier als die durch Menschen vorgenommene Selektion halten. Ob das tatsächlich so ist, darf bezweifelt werden. Fakt ist: Gerade in diesem besonders sensiblen Bereich muss der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen.

Und diese bestehen vor allem aufgrund des auch für automatisierte Bewerberauswahl einschlägigen § 95 BetrVG (Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien): Danach muss der Betriebsrat seine Zustimmung nur erteilen, wenn gewiss ist, dass der Algorithmus fair und diskriminierungsfrei funktioniert und immer nur eine Vorauswahl trifft. Denn die Endauswahl muss von einem Menschen vorgenommen werden, alles andere wäre ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (Art. 22 DSGVO).


5. Was ist mit dem Beschäftigtendatenschutz?

Immer wenn Software im Betrieb zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten genutzt wird (oder genutzt werden könnte), hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dies besteht auch, wenn der Arbeitgeber die Überwachung nicht beabsichtigt, sondern diese nur potentiell möglich wäre. Bei der Einführung von KI-Systemen wird dies wohl nahezu immer der Fall sein, so dass dann auch immer der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Zwar wird von vielen Seiten ein noch strengeres Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte gefordert, um beim Einsatz von KI und Algorithmen wirklich jeglichen Druck von den Beschäftigten zu nehmen. Hauptforderung dabei ist: Es sollte echte Mitbestimmung zur Einhaltung und Umsetzung des Beschäftigtendatenschutzes im Betrieb geben.


Quelle: www.bund-verlag.de