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Die Schulungsansprüche des Personalrats

Ein Personalratsmandat erfordert umfangreiche rechtliche Kenntnisse. Es ist aber noch kein Meister vom Himmel gefallen. Deshalb gewähren die Personalvertretungsgesetze Schulungsansprüche. Was Ihnen zusteht erklärt Gunnar Herget in »Personalrat und Mitbestimmung« 9/2019.

Voraussetzung für die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulung ist zunächst, dass diese Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Gremiums objektiv erforderlich sind (§ 46 Abs. 6 BPersVG). Die Inhalte müssen einen erkennbaren Bezug zu den Aufgaben des Personalrats haben und mehr als nur »irgendwie nützlich« oder »hilfreich « sein. Es ist zu unterscheiden zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen. Erforderlichkeit der Schulung Bei einer Grundlagenschulung ist in der Regel von ihrer Erforderlichkeit auszugehen. Solche umfassen z. B. Grundkenntnisse des Personalvertretungsrechts, des Beamtenrechts und des Arbeitsrechts. Zu den Grundlagenschulungen gehört auch eine Einführung in den in der Dienststelle jeweils geltenden Tarifvertrag. Jedes Personalratsmitglied benötigt dieses Wissen, um seine Personalratstätigkeit ordnungsgemäß ausüben zu können.

WICHTIG Der Personalrat muss das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beachten und z. B. auch die Ortsnähe der besuchten Veranstaltung in seine Überlegungen miteinbeziehen. Daneben gibt es Schulungen zu spezielleren Themen wie etwa zum Datenschutzrecht, zum Arbeitsschutz und zu den Handlungsmöglichkeiten des Personalrats bei Umstrukturierungsprozessen in der Dienststelle. Solche Spezialschulungen sind nur notwendig, wenn die konkreten Aufgaben des jeweiligen Personalrats das geschulte Wissen erforderlich machen, also ein dienststellenbezogener Anlass für die Schulung vorliegt. Der Personalrat muss sich insofern die Frage stellen, ob er seine Aufgaben ohne die Schulung ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Eine Schulung zu Umstrukturierungsprozessen darf der Personalrat z. B. nur dann besuchen, wenn solche Umstrukturierungen in der Dienststelle tatsächlich anstehen oder geplant sind. (…)


Quelle: www.bund-verlag.de