Bildung aus einer Hand

Artikel

Unfall bei achtmal längerem Umweg ist nicht versichert

Erleidet ein Auszubildender einen Verkehrsunfall, während er auf dem Heimweg wegen eines Staus einen deutlich längeren Umweg fährt, liegt kein versicherter Wegeunfall vor. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt nur für den direkten Arbeitsweg und Heimweg – so das Sozialgericht Osnabrück.


Darum geht es

Der Versicherte ist im Jahr 2000 geboren. Er war als Auszubildender zum Metallbauer beschäftigt. Am 20.04.2017 erlitt er gegen 16:15 Uhr mit seinem Motorrad einen Unfall, als ihm ein abbiegendes Auto die Vorfahrt nahm. Der Kläger erlitt Verletzungen des rechten und linken Fußes sowie des rechten Handgelenkes. Im Unfallzeitpunkt war der Kläger bereits 1,4 km vom direkten und üblichen Weg nach Hause abgewichen.

Die Berufsgenossenschaft wollte dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen: Der Auszubildende sei zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause gewesen. Es sei zwar zutreffend, dass an dem Unfalltag auf der A 30 ein Stau gewesen sei. Jedoch sei der vom Versicherten gewählte Weg nach Hause verkehrsbedingt nicht nachzuvollziehen.

Der Auszubildende wandte dagegen ein, dass sich durch den Stau auf der Autobahn auch auf anderen Straßen ein erheblicher Rückstau gebildet habe. Er sei daher lediglich verkehrsbedingt einen Bogen gefahren, um nach Hause zu kommen.


Das sagt das Gericht

Das Sozialgericht (SG) hat sich der Einschätzung der beklagten Berufsgenossenschaft angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger zwar grundsätzlich einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist, als er sich nach dem Ende seiner Arbeitszeit auf den Weg nach Hause machte. Jedoch hat der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg mehr zurückgelegt.

Es lag kein unmittelbarer Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor. Denn der von dem Kläger gewählte Weg betrug beim Abweichen von dem direkten Weg nur noch ca. 550 m bis zu seinem Zuhause.

Bis zur Unfallstelle war der Kläger bereits 1,4 km weitergefahren. Wäre er seinem Vortrag entsprechend noch weitergefahren, hätte er insgesamt einen Weg gewählt, der mehr als achtmal so lang war wie der normale restliche Heimweg. Zur Überzeugung des Gerichts haben keine Gründe vorgelegen, die es rechtfertigen, diesen längeren Weg unter den Schutz der Wegeunfallversicherung zu stellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung ist beim Landessozialgericht anhängig.


Quelle: www.bund-verlag.de