Beteiligung des Betriebsrats bei Neu- und Umbauten
Plant der Arbeitgeber einen Neubau oder will er umbauen, muss er den Betriebsrat zwingend beteiligen. Wie der Betriebsrat sich beim Ortswechsel für die Interessen der Beschäftigten einsetzen kann, zeigt Wolf Dieter Rudolph.
Das BetrVG enthält eine Reihe von Informationspflichten des Arbeitgebers, die in der Praxis nur zu gern vergessen werden oder denen zu spät nachgekommen wird. Neben dem allgemeinen Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG enthält der § 90 BetrVG einen Informationsanspruch im Fall, dass der Arbeitgeber als Bauherr tätig wird.
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers
Nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat über die Planung von Neu-,Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-,Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. In § 90 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass Arbeitgeber und Betriebsrat über die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer beraten müssen.
Dadurch wird sichergestellt, dass bereits im Vorfeld einer geplanten Maßnahme die Gestaltung von Arbeitsplätzen erfolgen kann. Durch die Beteiligung des Betriebsrats schon im Planungsstadium, kann dieser auf eine menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsablauf Einfluss nehmen und so effektiv Arbeits- und Gesundheitsschutz erreichen. Außerdem sollen unter Beachtung der freien Entwicklung der Persönlichkeit das Recht auf körperliche Unversehrtheit und der Schutz der Menschenwürde im Betrieb erreicht werden.
Planung von Bauten und Räumen
Vom Wortlaut des § 90 Abs.1 Nr.1 BetrVG werden nicht nur reine Neubauten, sondern sämtliche Um- und Erweiterungsbauten von betrieblichen Räumlichkeiten erfasst. Neben Fabrikations- und Verwaltungsgebäuden oder Teilen von Gebäuden (Umbau eines Stockwerks) gehören auch sonstige betriebliche Räume dazu. Das sind beispielsweise auch Ausbildungswerkstätten, Labore, Lagerhallen oder Werksgaragen. Auch sämtliche Sozialräume wie Pausen-, Umkleide- und Waschräume sind dabei. Im Grunde besteht das Beteiligungsrecht für alle Räume, in denen Beschäftigte tätig sind. Art, Größe und Umfang der Nutzung der betrieblichen Räume spielen dabei keine Rolle. Jede Veränderung des Baukörpers unterfällt der Beteiligung des Betriebsrats. Das gilt selbst für das Brechen einer neuen Tür oder den Einbau neuer Fenster, da es infolge derartiger Maßnahmen auch zu Veränderungen an den Arbeitsplätzen kommen kann.
Kein Beteiligungsrecht besteht bei der Planung von Reparatur- und reinem Renovierungsarbeiten sowie bei geplanten Abbrucharbeiten. Nicht anwendbar ist der § 90 BetrVG auch im Fall der bei Teleheimarbeit genutzten privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers.
Beteiligung bei der Planung
Der Betriebsrat muss bereits im Planungsstadium dabei sein. Eine abschließende Arbeitgeberentscheidung darf im Zeitpunkt der Beteiligung noch nicht vorliegen. Der Betriebsrat ist also nicht wie im Fall einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG über eine geplante (beschlossene) Maßnahme zu unterrichten. Vielmehr muss e bereits dann beteiligt werden, wenn der Arbeitgeber Überlegungen anstellt und erste Grundlagen der Planung erarbeitet werden. Das bedeutet, der Betriebsrat muss schon vor Beginn einer aktiven Planung wie beispielsweise dem Einschalten von Baubehörden oder Architekten dabei sein. Anders wäre eine vom Gesetzgeber gewollte Einflussnahme auf die Planung des Arbeitgebers unmöglich. Die Unterrichtung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Betriebsrat Zeit hat, über Reaktionen auf die Informationen zu entscheiden.
Welche anderen Rechte des Betriebsrats bei Neu- und Umbauentscheidungen des Arbeitsgebers betroffen sind und mit welchen Sanktionen beim Verstoß gegen die Mitwirkungsrechtes des Betriebsrats zu rechnen ist, erfahren Sie im Beitrag »Beteiligung bei Neu- und Umbauten«, »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2019 ab Seite 48.
Quelle: www.bund-verlag.de