Leiharbeit: 7 Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung
Seit Inkrafttreten des neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) dürfen Leiharbeiter nur noch maximal 18 Monate in einem Betrieb arbeiten, ab 9 Monaten gilt grundsätzlich »Equal Pay«. Doch es hagelt Kritik an den gesetzlichen Neuregelungen. Leiharbeit könne zum Dauerzustand werden. Damit wäre die Schlecker-Praxis zurück. Hier unsere Antworten auf 7 Kernfragen.
1. Was ist überhaupt Leiharbeit?
Leiharbeit soll Betrieben die Flexibilität geben, kurzfristig Personal aufzustocken. Eine Verleihfirma stellt dafür den Betrieben Personal – eben sogenannte Leiharbeitnehmer - zur Verfügung. Diese sind bei der Verleihfirma angestellt und schließen ihre Arbeitsverträge auch nur mit diesen ab. Dennoch sind Leiharbeitnehmer in die Arbeitsstrukturen der Betriebe, an die sie ausgeliehen werden, eingegliedert. Hinsichtlich der Arbeitsausführung unterliegen sie deren Weisungen. Dies, obwohl offiziell keine Rechtsverhältnisse zwischen Leiharbeitnehmer und den Betrieben des Einsatzortes bestehen. Die Leiharbeitnehmer erhalten ihren Lohn von der Verleihfirma. Zwischen Verleiher und Entleiher wird ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers vereinbart, der (in der Regel) deutlich über dem eigentlichen Lohn des Leiharbeitnehmers liegt.
2. Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer maximal in einem Betrieb arbeiten?
Das neue AÜG, das seit dem 1.4.2017 in Kraft ist, hat für die Dauer der Leiharbeit eine Obergrenze eingeführt. Der einzelne Leiharbeitnehmer darf grundsätzlich maximal 18 Monate auf demselben Arbeitsplatz bei einem Entleiher arbeiten (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Ein Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer führt zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG). Sollte der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer aus dem vorgenannten (oder einem anderen in § 9 AÜG genannten) Grund unwirksam sein, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG).
Tarifverträge oder auch Betriebsvereinbarungen können Abweichungen vorsehen, die eventuell einen – gegenüber den 18 Monaten deutlich - längeren Einsatz von Leiharbeitnehmern ermöglichen. Die für den einzelnen Leiharbeiter geltende Obergrenze von 18 Monaten kann aber – in der Gesamtwirkung – leicht ausgehebelt werden. Das neue Gesetz verbietet nämlich nicht einen Austausch der Leiharbeiter auf demselben Arbeitsplatz. Möglich ist daher ganz legal das dauerhafte Besetzen von Dauerarbeitsplätzen mit – jeweils wechselnden – Leiharbeitnehmern (siehe näher Ulber, § 1 Rn. 249). Dies wird von vielen als Skandal und echte Verschlechterung angesehen.
3. Wird die Schlecker-Praxis wieder legalisiert?
Eigentlich soll Leiharbeit nur »vorübergehend« erfolgen. Dieser Grundsatz ergibt sich nicht nur aus der Natur der Leiharbeit, die eben dazu dient, saisonale Schwankungen abzufedern. Der Grundsatz ist auch in der EU-Leiharbeitsrichtlinie verankert. Und die Rechtsprechung hatte in den letzten Jahren klargestellt, dass die Besetzung von Arbeitsplätzen beim Entleiher nur bei einem vorübergehenden Beschäftigungsbedarf zulässig und eine Besetzung von Dauerarbeitsplätzen untersagt sei. Ein Missbrauch – wie beim Schlecker-Skandal – war dadurch zuletzt ausgeschlossen. Durch das neue AÜG wird aber diese Schlecker-Praxis wieder legalisiert. Es wird künftig wieder möglich sein, einen Arbeitsplatz dauerhaft mit wechselnden Arbeitnehmern zu besetzen. Die Begrenzung auf 18 Monate (siehe Frage 2) bezieht sich nur auf einzelne Arbeitnehmer, sie verbietet nicht, durch permanenten Austausch den Arbeitsplatz dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzen. Dies ist nicht nur ein eklatanter Verstoß gegen EU-Recht, sondern auch für die Betroffenen eine deutliche Verschlechterung (siehe auch Ulber, AiB 1/2017, 27).
4. Kann die Überlassungsdauer auch ansonsten länger als 18 Monate dauern?
Ja. Es gibt immer die Möglichkeit, dass Tarifverträge oder – sofern Öffnungsklauseln bestehen – auch Betriebsvereinbarungen eine längere Überlassung für den einzelnen Leiharbeitnehmer vorsehen. Die Dauer kann sogar mehrere Jahre betragen, also deutlich über der vom Gesetz von vorgesehenen Maximalgrenze von 18 Monaten.
5. Was bedeutet »Equal Pay« nach dem neuen Gesetz?
»Equal Pay« heißt gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Diesen wichtigen Grundsatz – von dem durch Tarifvertrag in gewissen Grenzen abgewichen werden kann (§ 8 Abs. 2 bis IV AÜG) – hat das neue AÜG nun gesetzlich verankert. Nach 9 Monaten sollen Leiharbeitnehmer das gleiche Entgelt erhalten wie Stammarbeitnehmer. Ein Verstoß hiergegen hat die Unwirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung zur Folge (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG).
»Equal Pay« klingt auf den ersten Blick wie eine deutliche Verbesserung für die Leiharbeitnehmer, ist es aber nicht. Denn allenfalls ein Viertel der Leiharbeitnehmer arbeitet überhaupt länger als neun Monate, die restlichen drei Viertel werden vom Gleichstellungsgrundsatz ausgenommen. Außerdem gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nach der EU-Leiharbeitsrichtlinie schon per se ab dem ersten Tag eines Einsatzes, danach hat der Leiharbeiter einen Anspruch auf die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen – einschließlich des Arbeitsentgelts. Und zwar ab dem ersten Tag, an dem der Leiharbeiter im Betrieb beschäftigt ist. Das heißt aber im Klartext auch, dass die nun eingeführte Regelung für ein »Equal Pay« nach erst 9 Monaten ein deutliches Minus gegenüber dem EU-Recht und damit auch einen Verstoß dagegen darstellen könnte (siehe auch Ulber, AiB 1/2017, S. 28).
6. Welcher Betriebsrat ist für Leiharbeitnehmer zuständig?
Leiharbeitnehmer sind auch während der Zeit ihres Arbeitseinsatzes immer Beschäftigte des Verleihbetriebs bzw. der Zeitarbeitsfirma (§ 14 Abs. 1 AÜG). Mit dem entleihenden Unternehmen kommt kein Arbeitsvertrag zustande. Daraus folgt, dass für den Leiharbeitnehmer der Betriebsrat des Verleihbetriebs zuständig ist. Dieser muss nach § 80 BetrVG dafür sorgen, dass die Gesetze zum Schutz der Leiharbeitnehmer und vor allem auch die Gleichstellungsgrundsätze zu Gunsten derselben eingehalten werden. Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei Einstellung, Versetzung und Eingruppierung obliegt ebenfalls dem Betriebsrat des Verleihbetriebs. In der konkreten Ausgestaltung kann es zuweilen zu Kompetenzproblemen im Detail bei Fragen kommen, welcher Betriebsrat – der des Verleihers oder Entleihers – etwa bei Fragen der Arbeitsordnung, der Arbeitszeit o.ä. konkret zuständig ist (siehe näher Ulber, § 14). Allerdings dürfen Leiharbeitnehmer den Betriebsrat des entleihenden Unternehmens mitwählen, wenn sie länger 3 Monate im Betrieb sind. Wählbar für den Betriebsrat sind sie allerdings nicht.
Auch im Bereich Arbeitsschutz liegt die Verantwortung für die Leiharbeitnehmer beim Entleiher. Das hat das LAG Hessen in einer aktuellen Entscheidung (5.7.2018 - 9 Sa 459/1) klargestellt.
7. Zählen Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten mit?
Ja. Das ist eine wichtige Neuerung des neuen AÜG. Der alte Grundsatz, wonach Leiharbeitnehmer »wählen, aber nicht zählen«, ist damit überholt. Seit dem 1.4.2017 ist gesetzlich geregelt, dass Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb bei zahlreichen betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten mitzählen und damit durchaus Berücksichtigung im Betrieb des Entleihers finden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 AÜG): Leiharbeitnehmer sind folglich im Rahmen des BetrVG, des Europäischen Betriebsrätegesetzes und der Mitbestimmungsgesetze mitzuzählen, wenn eine Norm eine bestimmte Beschäftigtenzahl voraussetzt (siehe Ulber, AiB 1/2017, S. 30).
Quelle: www.bund-verlag.de