Schlechtes Englisch ist kein Kündigungsgrund
Mangelnde Fremdsprachenkenntnisse können einen Kündigungsgrund darstellen. Ein Anforderungsprofil für eine Stelle kann sich im Laufe der Zeit ändern. Doch nur wenn die Sprachkenntnisse zwingend und nicht nur wünschenswert sind, kann deren Fehlen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen – so jetzt das LAG Köln.
Das war der Fall
Eine Senior-Account-Anlagenbuchhalterin ist in einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für ein Brutto-Entgelt von 7.159,43 € monatlich beschäftigt. Nach größeren Umstrukturierungen behauptet der Arbeitgeber, die Beschäftigte nicht mehr einsetzen zu können. Die in ihrer Arbeitsplatzbeschreibung genannten Aufgaben seien weggefallen. Es fehle ihr vor allem an den für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Englischkenntnissen.
Nach der Umstrukturierung könne er eine Anlagenbuchhalterin, die die Fremdsprache Englisch nicht in Wort und Schrift sehr gut beherrsche, nicht mehr beschäftigen. Die zu erledigenden Aufgaben hätten sich also nicht geändert, wohl aber die Anforderungen an die Stellen im Rahmen der weltweiten Prozessharmonisierung – so der Arbeitgeber.
Das sagt das Gericht
Die Kündigung ist unwirksam. Zwar kann es bei Umstrukturierungen zum Wegfall von Arbeitsplätzen kommen. Derlei unternehmerische Entscheidungen sind nicht durch die Gerichte überprüfbar. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber hier Neueinstellungen vorgenommen habe, zeige allerdings dass ein Beschäftigungsbedürfnis weiterhin besteht. Eine betriebsbedingte Kündigung könne es daher nicht sein.
Die fehlenden Englischkenntnisse stellten – so das Gericht – hier auch keinen zulässigen personenbedingten Grund dar. Zwar kann der Arbeitgeber das Anforderungsprofil für den jeweiligen Arbeitsplatz festlegen. Er kann damit bestimmte Tätigkeiten nur und ausschließlich mit Arbeitnehmern einer bestimmten Qualifikation ausführen lassen. Die Arbeitsgerichte haben hier begrenzte Überprüfungsmöglichkeiten: sie können nur auf »Willkür« und »offenbare Unrichtigkeit« überprüfen.
Ausnahmsweise kann eine Neuprofilierung einer Stelle auch im laufenden Arbeitsverhältnis erfolgen. Kann der Arbeitnehmer den neuen Anforderungen nicht gerecht werden, so kann im Ausnahmefall eine Kündigung zulässig sein. Allerdings müssen die Anforderungen dann »zwingend« sein. Das Gericht hält das hier nicht für gegeben. Denn dann hätten die Englischkenntnisse »zwingend« und nicht nur wünschenswert sein müssen. Außerdem hätte die Neuprofilierung eine echte »Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit« sein müssen.
Das sieht das Gericht nicht.
Das muss der Betriebsrat beachten
Fehlende Sprachkenntnisse können eine Kündigung (personenbedingt) rechtfertigen. Es sind auch Fälle denkbar, dass der Arbeitnehmer ursprünglich die Anforderungen erfüllte, im Laufe der Zeit die Anforderungen an die Sprachkenntnisse so massiv gestiegen sind, dass er sie nicht mehr erfüllt. Das kann auch der Fall sein, wenn das Bedienen von Maschinen oder Software eine bestimmte Sprache (Englisch) erforderlich machen.
Allerdings aufgepasst: Hier muss der Arbeitgeber alles Zumutbare unternehmen, um die Kündigung zu verhindern. Er muss vor allem Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen anbieten, um den Arbeitnehmer fit zu machen. Oder er muss einen anderen Arbeitsplatz anbieten.
Sonst ist eine Kündigung unverhältnismäßig.
Quelle: www.bund-verlag.de