Mehr Geld für Kinder von Geringverdienenden
Ab Juli gibt es für knapp vier Millionen Kinder von Familien und Alleinerziehenden mit geringen Einkommen mehr Geld. Denn dann tritt das »Starke-Familien-Gesetz« in Kraft. Was sich im Einzelnen ändert und wer davon profitiert, erläutert Martin Künkler.
1. Neuregelungen beim Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine monatliche Geldleistung, die zusätzlich zum Kindergeld und Wohngeld bezogen werden kann. Ihn bekommen Eltern, deren Einkommen zwar für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreicht, nicht jedoch für den ihres Kindes oder ihrer Kinder. Der Zuschlag soll zusammen mit dem Kinder- und Wohngeld das Existenzminimum sichern und einen Bezug von Hartz-IV-Leistungen vermeiden. Der gleichzeitige Bezug von KiZ und Hartz IV ist nicht möglich.
Der KiZ erreicht heute nur rund 250.000 Kinder und Jugendliche. Denn die Leistung, die vom Einkommen und Vermögen der Familie abhängt, ist wenig bekannt und kompliziert. Das neue Gesetz soll dafür sorgen, dass künftig 328.000 Kinder zusätzlich den Zuschlag bekommen.
- Höherer Maximalbetrag: Ab Juli wird der Höchstbetrag des KiZ um neun Prozent angehoben: Statt maximal 175 Euro pro Kind gibt es dann maximal 185 Euro im Monat.
- Einkommensanrechnung entschärft: Bisher wird Einkommen eines Kindes – dazu gehören vor allem Unterhaltszahlungen – zu 100 Prozent auf den KiZ angerechnet und reduziert damit den Zahlbetrag. Ab Juli wird das Kindeseinkommen nur noch zu 45 Prozent angerechnet. Davon profitieren vor allem Alleinerziehende, die heute vom KiZ ausgeschlossen sind, wenn der Unterhalt des anderen Elternteils oder der Unterhaltsvorschuss vom Staat über 170 Euro im Monat liegt. So kann künftig eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind zwischen sechs und elf Jahren neben dem Unterhaltsvorschuss von 202 Euro einen KiZ von 94 Euro im Monat bekommen. Heute hat sie gar keinen Anspruch auf den KiZ.
- Einkommen unter Hartz-IV-Grenze: Bisher ist es für den Anspruch auf den KiZ zwingend notwendig, dass das Einkommen der Familie über der Hartz-IV-Bedürftigkeitsschwelle liegt. Wer diese Schwelle nicht erreicht, soll die Hartz-IV-Leistungen in Anspruch nehmen. Das wird aber von vielen Familien als stigmatisierend und würdelos empfunden. Nicht wenige „verdeckt Arme“ verzichten darauf. Ab dem 1. Januar 2020 besteht auch dann ein Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn das im Haushalt vorhandene Einkommen zusammen mit dem KiZ nicht ganz das Hartz-IV-Niveau erreicht, die Lücke aber 100 Euro nicht überschreitet. So soll die verdeckte Armut reduziert werden.
- Neuer Bemessungszeitraum: Für den KiZ sind bisher die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Ab Juli wird für die Prüfung des Leistungsanspruchs auf das durchschnittliche Eltern- und Kindeseinkommen aus den sechs Monaten vor der Antragstellung abgestellt.
2. Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) können Kinder aus Familien mit Anspruch auf Hartz IV, Kinderzuschlag, Sozialhilfe, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen. Durch das »Starke-Familien-Gesetz« werden ab dem 1. August mehrere Leistungen des BuT verbessert:
- 50 Euro mehr für Schulbedarf: Die Leistungen für Schulmaterialien werden von 100 auf 150 Euro im Jahr erhöht. Die tatsächlichen Kosten für Schulmaterialen werden damit aber immer noch nicht abgedeckt.
- Mittagessen und Schülerbeförderung ohne Eigenanteile: Bisher müssen die Eltern für das Mittagessen ihrer Kinder in Schulen und Kitas Eigenanteile von einem Euro je Schultag aufbringen. Künftig ist das Essen für die betroffenen Kinder kostenfrei. Auch die Eigenanteile für die Schülerbeförderung (bisher fünf Euro je Monat) entfallen.
- Fünf Euro mehr für soziale Teilhabe: Der Wert des Gutscheins für soziale Teilhabe wird von zehn auf 15 Euro je Monat erhöht und der Verwendungszweck erweitert: Bisher sind die Leistungen in den Bereichen „Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit“ an eine Vereinsmitgliedschaft geknüpft. Künftig reichen allgemein „Aktivitäten“ aus.
- Nachhilfe auch ohne Versetzungsgefährdung: Der Anspruch auf eine Nachhilfe wird erweitert. Die „Lernförderung“ ist künftig nicht mehr an die Bedingung geknüpft, dass die Versetzung der Schülerin oder des Schülers gefährdet sein muss.
- Antragspflicht weitgehend abgeschafft: Bisher muss – bis auf den Schulbedarf – jede Leistungsart des BuT gesondert beantragt werden, rechtzeitig bevor ein Angebot in Anspruch genommen wird und Kosten entstehen. Diese (vorherige) Antragspflicht wird nun für die meisten Leistungen abgeschafft und bleibt nur noch für die Lernförderung bestehen. Insbesondere die Möglichkeit, Ausgaben im Nachhinein und ohne vorherigen Antrag erstattet bekommen zu können, erleichtert den Zugang zu den Leistungen.
Quelle: www.bund-verlag.de