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Dienstherr darf keinen Zwangsurlaub verhängen

Werden Behörden an bestimmten Tagen per Anordnung von »oben« geschlossen, darf der jeweilige Dienstherr seinen Beamten die freien Tage nicht vom Urlaubskonto abziehen. Das hat das VG Potsdam entschieden.

Geklagt hatte ein Beamter, der von einer neuen Regelung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) betroffen war. Das MIK wollte Beamte dazu verpflichten, an bestimmten Behördenschließtagen Erholungsurlaub zu nehmen. Das sei nicht rechtens, meinte das VG.

Aufgrund einer Befragung aus dem Januar 2018 zur Einführung von Schließtagen an sogenannten Brückentagen, bei der sich rund 64 Prozent der Befragten für solche Behördenschließtage ausgesprochen hatten, hatte die Hausleitung des MIK mit Zustimmung des Personalrates entschieden, das Ministerium am 30. April, 11. Mai sowie 27. und 28. Dezember 2018 zu schließen und für den Arbeitszeitausgleich antragslose Urlaubstage von den Urlaubskonten der Beschäftigten abzubuchen. Auf Antrag sollte ein Tausch dieser vier abgezogenen Urlaubstage mit entsprechenden (Gleit-)Zeitguthaben möglich sein. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Das VG hat das beklagte Land Brandenburg nun dazu verurteilt, die vier für 2018 abgebuchten Urlaubstage wieder auf dem Urlaubskonto des Klägers gutzuschreiben.


Zum Dinestrecht gehört die Beschäftigung der Beamten

Der Dienstherr dürfe zwar an einzelnen Tagen in Wahrnehmung seines Organisationsrechts Dienststellen schließen, jedoch nicht auf dem Rücken der Beamten – so das VG. Ein solcher Verzicht entbinde nämlich den Dienstherrn nicht davon, hinsichtlich der dienstrechtlichen Konsequenzen der getroffenen Organisationsentscheidung das geltende Recht zu beachten. Beamten könne nach anzuwendendem Recht Urlaub nicht ohne deren Einverständnis aufgezwungen werden. Das heißt: Zur Wahrnehmung des Dienstrechts der Dienstherrn gehört in diesem Fall, seine Beamten entweder zu beschäftigen oder ihnen auf eigene Kosten freizugeben. 

Eine Erholungsurlaubsanordnung sei auch nicht für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb erforderlich. Dies zeige die Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit im MIK, nach der Beschäftigte auf Wunsch auch samstags arbeiten dürften, und zwar unabhängig davon, wie viele weitere Bedienstete sich insgesamt an den Samstagen zum Dienst einfinden, so das VG.


Quelle: www.bund-verlag.de