Briefeinwurf unterbricht den Heimweg
Wer auf dem Heimweg aus seinem Auto aussteigt, um einen Brief in einen Postkasten einzuwerfen, fällt nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das zeigt ein Fall aus Sachsen.
Die Klägerin hatte auf dem Nachhauseweg angehalten, um einen Brief einzuwerfen. Beim Aussteigen aus ihrem Pkw stürzte sie und das Fahrzeug rollte über ihren Fuß – für den eine knöcherne Läsion der Fußwurzel links diagnostiziert wurde. Die Klägerin verlangte die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Streitpunkt war hier die zeitliche Zäsur, also das Unterbrechen des Heimwegs für eine rein private Tätigkeit. Während das SG noch argumentiert hatte, dass es sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs gehandelt habe, weil diese zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig gewesen sei und einer Verrichtung diene, die »im Vorbeigehen« und »ganz nebenher« und auch ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung erledigt werden könne, bewerteten LSG und BSG den Sachverhalt anders.
Unterbrechung der Fahrt beendet Versicherungsschutz
Zu Recht habe das LSG entschieden, dass die Klägerin keinen Arbeitsunfall erlitten hat, als sie sich auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle bei dem Versuch, einen Brief einzuwerfen, verletzte. Grundsätzlich bestehe auf dem Arbeitsweg Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Hier hatte sie diesen Weg allerdings unterbrochen, um einen Brief einzuwerfen.
Dass sich der Briefkasten am Straßenrand und direkt auf dem Heimweg befand, spielt indes keine Rolle: Als rein privatwirtschaftliche Handlung war er nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung.
Keine geringfügige Unterbrechung
Auch eine Geringfügigkeit der Unterbrechung liegt nicht vor. Davon ist nur auszugehen, wenn die Verrichtung bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Dann darf es aber zu keiner erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel, also den Wohnort, führen. Die Klägerin musste ihren Pkw anhalten, aus ihm aussteigen und zum Briefkasten gehen, um den Brief einwerfen zu können – und hat damit genau die zeitliche Zäsur gesetzt, die den versicherten Heimweg unterbricht und dafür sorgt, dass keine Geringfügigkeit vorliegen kann. Diese Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt auch noch nicht beendet und der Versicherungsschutz nicht erneut entstanden. Erst mit der Fortführung des ursprünglich geplanten Weges hätte wieder eine versicherte Tätigkeit vorgelegen.
Quelle: www.bund-verlag.de