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Betriebsrat darf die Gehaltslisten mit Namen einsehen

Der Betriebsrat kann für seine Kontrollaufgaben die Gehaltslisten einsehen – einschließlich der vollen Namen der Beschäftigten. Anonyme Listen reichen nicht aus. Die Einsicht darf ohne Überwachung durch den Arbeitgeber erfolgen. Das Datenschutzrecht steht dem nicht entgegen - so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.


Das war der Fall

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Kliniken und Reha-Einrichtungen. Der Gesamtbetriebsrat verlangt Einsichtnahme in die Bruttogehaltslisten sämtlicher Beschäftigten mit konkreter Namensnennung. Der Arbeitgeber will dafür allerdings nur anonymisierte Gehaltslisten zur Verfügung stellen. Er ist der Meinung, der Betriebsrat könne seine Aufgabe auch ohne Kenntnis der Namen erfüllen. Außerdem sei es dem Betriebsrat unbenommen, nach einer Prüfung der anonymisierten Liste in einer weiteren Stufe für besondere Problemfälle auch die Namen zu verlangen.


Das sagt das Gericht

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat volle Einsicht gewähren – und zwar in Listen, die auch die Namen der Beschäftigten enthalten, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Eine anonymisierte Liste reicht nicht, damit der Betriebsrat seine Aufgaben erfüllen kann. Die damit betrauten Betriebsratsmitglieder dürfen die Unterlagen auch einsehen, ohne dass der Arbeitgeber andere Personen beauftragt, dies zu überwachen.


Volles Einsichtsrecht für Kontrollaufgabe

Der Betriebsrat kann seine Kontrollaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nur ausüben, wenn der Arbeitgeber ihm die Einsicht in die Gehaltslisten mit Namensnennung gewährt. Nur dann kann der Betriebsrat kontrollieren, ob die Gehälter ordnungsgemäß gezahlt und beispielsweise die Grundsätze der Gleichbehandlung beachtet wurden.

Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat auch nicht darauf verweisen, er könne ihm ja einzelne – besonders kritische – Fälle nennen, damit dann die Namen genannt werden könnten. Der Betriebsrat kann nicht darauf verwiesen werden, seine konkreten Prüfergebnisse jeweils dem Arbeitgeber mitzuteilen.


Datenschutz steht nicht entgegen

Dem stehen auch datenschutzrechtliche Erwägungen nicht entgegen. Weder die Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) noch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gebieten, das Einsichtsrecht des Betriebsrates auf anonymisierte Listen zu reduzieren.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist die Datenverarbeitung zum Zweck der Ausübung von Rechten der Interessenvertretung der Beschäftigte ausdrücklich erlaubt. Das heißt, der Arbeitgeber ist berechtigt, diese Daten dem Betriebsrat zugänglich zu machen, und dieser hat das Recht, sie einzusehen. Dies gilt ebenso für die Regelungen nach dem Entgelttransparenzgesetz.


Das muss der Betriebsrat beachten

Klar ist, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, ihm Einsicht in die Gehaltslisten der Beschäftigten zu gewähren (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dieses Recht dient letztlich dem Schutz der Arbeitnehmer. Denn der Betriebsrat soll überprüfen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), ob der Arbeitgeber die Tarifverträge, den Gleichbehandlungsgrundsatz und alle übrigen Normen eingehalten hat. Doch leider hat das Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, wie das Einsichtsrecht ausgestaltet ist.

Die meisten Gerichte - so auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern- interpretieren das Einsichtsrecht zum Glück so weitgehend, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gehaltslisten nicht nur in anonymisierter Form, sondern mit Namen vorlegen muss. Nur das macht letztlich Sinn, weswegen Betriebsräte immer darauf bestehen sollten.


Quelle: www.bund-verlag.de