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Probearbeiter genießen Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen zu einem Probearbeitstag antritt und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert – anders als bei der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch. Das hat das BSG entschieden.

Der Verletzte hatte sich als Lkw-Fahrer bei einem Entsorgungsunternehmen beworben und im Vorstellungsgespräch zugestimmt, an einem Probearbeitstag im Betrieb anzupacken. Er sollte dabei mit dem Lkw mitfahren und Abfälle einsammeln, alles ohne Vergütung.

Der Kläger stürzte an dem Probearbeitstag vom Lkw und zog sich unter anderem Verletzungen am Kopf zu. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kläger nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei.


Gerichte gehen von Arbeitsunfall aus

SG und LSG gingen dagegen von einem versicherten Arbeitsunfall aus, was auch das BSG bestätigt hat. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, weil der Verletzte durch das Mitfahren und Einsammeln von Abfällen für ein fremdes Unternehmen tätig sei. Der Unternehmer habe ein Eigeninteresse an dem Probetag gehabt, weil zahlreiche Bewerber nach kurzer Mitarbeit wieder abgesprungen seien. Die Tätigkeit gehe auch über die in der Regel unversicherte bloße Arbeitsplatzsuche oder die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch hinaus, so die Begründung der Vorinstanzen.


BSG stellt Probearbeiter Beschäftigten gleich

Das BSG hatte eine Einordnung als Beschäftigter unter Versicherungsschutz zwar verneint, da der Verletzte nicht auf Dauer in den Betrieb eingegliedert war. Die dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, lasse es zu, ihn als »Wie-Beschäftigter« zu behandeln, der gesetzlich unfallversichert ist. Die Tätigkeit lag nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Der Probearbeitstag sollte vor allem auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.


Quelle: www.bund-verlag.de