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7 Tipps für ein BEM ohne Stolpersteine

Vor 15 Jahren wurde das betriebliche Eingliederungsmanagement im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) geregelt. Bis heute wird es in der Praxis kaum vollständig und gesetzeskonform umgesetzt.

Im demografischen Wandel ist das BEM unverzichtbar, um nach längeren Erkrankungen ein Arbeitsverhältnis zu sichern, die Wiedereingliederung zu fördern und die Arbeit leistungsgerecht und entlastend zu gestalten. Schließlich zielt das BEM u.a. darauf ab, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.

 

Qualität beim Eingliedern – mit Fahrplan

Das BEM gehört zum Pflichtprogramm der Arbeitgeber, geregelt im § 167 Abs. 2 SGB IX. Es zielt darauf ab, nach langer Erkrankung am Arbeitsplatz alle Möglichkeiten der Hilfe auszuloten und zu nutzen, die eine Kündigung vermeiden. Prävention und Eingliederung haben im Mittelpunkt der BEM-Aktivitäten zu stehen.


7 Tipps gegen Stolpersteine
  1. Orientierung am Gesetz: Mithilfe des BEM soll die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und das Arbeitsverhältnis gesichert werden. Der Arbeitsplatz steht im Fokus, nicht Diagnosen und Krankendaten.
  2. Akzeptanz fördern: Die Teilnahme am BEM ist freiwillig und beruht auf Vertrauen. Es bedarf einer entsprechenden Betriebskultur. Das BEM ist kein Krankenrückkehrgespräch!
  3. Kommunikation: Der BEM-Einführung muss daher eine Aufklärungsoffensive vorausgehen, Information muss die Praxis begleiten – vor allem (glaubhaft) seitens der Arbeitgeber. Ziele, Abläufe und Verantwortung im BEM müssen bekannt sein.
  4. Eingliederungsteam: Das BEM wird von einem Team umgesetzt, das solide fortgebildet ist, damit es seine Aufgaben, die Rolle und Grenzen kennt. Klare Regeln für formale, inhaltliche und zeitliche Abläufe sowie finanzielle Ressourcen sind nötig.
  5. Auftakt: Das Erstgespräch mit Betroffenen ist eine vertrauensbildende Maßnahme und dient der individuellen Information (s. Punkt 3). Rechte im Verfahren (Freiwilligkeit, Datenschutz) sind zu betonen, die Nicht-Teilnahme und ein BEM-Abbruch sind möglich und dürfen sich nicht nachteilig auswirken.
  6. Arbeitsplatzgestaltung: Maßnahmen zur nachhaltig verbesserten Arbeitsgestaltung (Arbeitshilfen, bessere Organisation, Arbeitszeiten, Ergonomie etc.) stehen im Zentrum – auf Grundlage einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung. Externe Reha-Träger sind mit im Boot, sofern sie geeignete Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben erbringen und finanzieren.
  7. Gesundheitsdaten: Der Datenschutz ist in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung festzuschreiben. Persönliche (Gesundheits-)Daten werden nur nach vorheriger Aufklärung und freiwilliger (einzelner) Einwilligung verarbeitet.


Quelle: www.bund-verlag.de