Zuschläge und Boni auch für freigestellte Betriebsräte
In Betrieben ab 200 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern sind Betriebsratsmitglieder vollständig von ihrem Job freizustellen. Doch wie sieht deren konkrete Vergütung während der Freistellungsphase aus? Fachanwalt Christopher Koll bringt Licht ins Dunkel.
Nach § 38 Abs. 1 BetrVG werden Betriebsratsmitglieder, die vom Betriebsrat für die vollständige Freistellung durch Wahl bestimmt wurden, von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit. Auch hier gilt nach § 37 Abs. 2 BetrVG die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Gehalts. Der Arbeitgeber muss daher im Grundsatz zunächst das vertraglich oder tariflich geschuldete Gehalt weiterhin bezahlen.
Keine Benachteiligung oder Begünstigung
Probleme ergeben sich immer dann, wenn Gehaltsbestandteile an Sondersituationen anknüpfen, die wegen vollständiger Freistellung nicht mehr eintreten können. Bei der Klärung der dabei auftretenden Rechtsfragen ist stets zu berücksichtigen, dass Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 78 Satz 2 BetrVG nicht benachteiligt aber auch nicht begünstigt werden dürfen.
Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung
Das Grundgehalt kann rechtlich nie isoliert betrachtet werden, sondern ist immer an eine vertraglich vereinbarte oder tariflich vorgegebene Arbeitszeit gekoppelt. Es muss immer klar sein, welche Arbeitsleistung in welcher Arbeitszeit als Gegenleistung für das Gehalt zu erbringen ist. Mehrleistungen im Sinne von Mehrarbeit oder Überstunden sind daher nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen mit dem individuellen Stundensatz zu vergüten oder als bezahlte Freizeit auszugleichen.
Fraglich ist allerdings, wie mit der Mehrarbeitsvergütung umzugehen ist, wenn das Betriebsratsmitglied beispielsweise aus einem überstundenintensiven Arbeitsbereich in die Freistellung wechselt, wo sich die Betriebsratstätigkeiten eher im Rahmen der gewöhnlichen Wochenarbeitszeit bewegen. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das Lohnausfallprinzip zur Anwendung kommt, das bedeutet, das Betriebsratsmitglied muss in der Freistellung finanziell so gestellt werden, als wenn es gearbeitet hätte. Ausfallende Mehrarbeitsvergütung ist also weiterhin vom Arbeitgeber zu leisten.
So klar das Lohnausfallprinzip in seiner Grundaussage auch ist, so sehr kann die Umsetzung im konkreten Fall gerade bei vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern Probleme bereiten.
Quelle: www.bund-verlag.de