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20.000 Euro Entschädigung für schikanierte Betriebsrätin

Eine ehemalige Betriebsrätin erhält eine Entschädigung von 20.000 Euro. Ihre frühere Arbeitgeberin hatte sie mit allen Mitteln zur Kündigung gedrängt und sogar Detektive angeheuert, um sie zu provozieren. Für diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte haften die Arbeitgeberin und ihr Anwalt als Gesamtschuldner – so das Arbeitsgericht Gießen.

Die Arbeitgeberin betreibt mehrere Senioreneinrichtungen. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Gießen sah es nach einer Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Geschäftsführerin dieses Unternehmens gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt ein »Strategiekonzept« entwickelte, um unliebsame Betriebsratsmitglieder aus dem Unternehmen zu drängen.

Danach sollten eingeschleuste Lockspitzel die Betriebsratsmitglieder in Verruf bringen, Kündigungsgründe provozieren und erfinden. Ein als Zeuge vernommener Detektiv bestätigte den Vorwurf, man habe der Klägerin einen Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben, um ihre fristlose Kündigung gerichtlich betreiben zu können. Zur strategischen Umsetzung habe auch gehört, dass die Kollegin der Klägerin, die Betriebsratsvorsitzende (siehe dazu Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Gießen Nr. 2/2019), von zwei weiteren Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten provoziert werden sollte. Als diese nicht zuschlug, verletzte einer der Detektive den anderen und bezichtigte die Betriebsratsvorsitzende dieser Tätlichkeiten.


Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Die Arbeitnehmerin kündigte später von sich aus. Sie war mit ihrer Klage gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und deren früheren Rechtsberater auf Entschädigung erfolgreich. Das ArbG Gießen wertete die strategische Vorgehensweise als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung (§§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Die zuständige Kammer des ArbG Gießen verurteilte die Arbeitgeberin und ihren Rechtsberater als Gesamtschuldner zu einer gemeinschaftlichen Entschädigungszahlung von 20.000,- Euro.


Quelle: www.bund-verlag.de