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Neue Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Arbeitgeber die individuelle tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten genau erfassen müssen. Droht nun die totale Durchleuchtung der Arbeitsleistung? Wir haben beim Arbeitsrechts- und Datenschutzexperten Prof. Dr. Peter Wedde nachgefragt.


Warum fordert der EuGH noch umfassendere Arbeitszeit-Kontrollsysteme?

Der EuGH hat festgestellt, dass ohne ein System zur individuellen Messung der Arbeitszeit weder die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tatsächlich geleistete Regelarbeitszeit noch die erbrachten Überstunden verlässlich ermittelt werden können. Deshalb sei die Durchsetzung entsprechender Rechte schwierig oder sogar unmöglich. Das Gericht fordert deshalb die Erfassung der individuellen Arbeitszeit durch ein objektives, verlässliches und zugängliches System, weil erst dann deutlich und durch Beschäftigte beweisbar ist, wie lange sie tatsächlich gearbeitet haben.

 

Die geforderten Kontrollen erfordern detaillierte Informationen über das individuelle Arbeitsverhalten. Steht das nicht im Widerspruch zum geltenden Datenschutzrecht?

Durch die Datenschutzgrundverordnung werden die Grundrechte und Grundfreiheiten aller natürlichen Personen geschützt. Deshalb müssten die vom Gericht geforderten Kontrollen so ausgestaltet werden, dass einerseits der gesetzlich garantierte Datenschutz gewährleitet wird und andererseits nachgehalten werden kann, wer wann und wie lange gearbeitet hat. Um diese unterschiedlichen Anforderungen zu erfüllen, sind neue und kluge technische und organisatorische Maßnahmen unumgänglich.

 

Wie könnte eine solches »Arbeitszeitschutzsystem« aussehen?

Eigentlich ist die Schaffung eines solchen Systems weder kompliziert noch aufwendig. In jedem Betrieb, der Hard- und Software verwendet oder der auf elektronische Netzwerke zugreift, liegen die erforderlichen Grunddaten etwa in Logfiles bereits vor. Ein Arbeitszeitschutzsystem müsste hierauf nur zugreifen können und die dort vorhandenen Informationen über Aktivitäten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusammenführen. Hinzu kommen müssten die entsprechenden Aktivitätsdaten auf Smartphones, Tablets oder Notebooks. Diese könnten mittels entsprechender Apps gewonnen und an das zentrale System übermittelt werden. Auf dieser Grundlage, die durch statistische Parameter ergänzt werden muss - etwa die durchschnittliche Dauer für das Lesen oder Erstellen einer dienstlichen E-Mail -, ist eine Erfassung der individuell erbrachten Arbeitszeit technisch einfach und ohne einen überbordenden Aufwand möglich.

 

Würde der Einsatz einer solchen Software nicht zu einer Totalkontrolle führen?

Eine mögliche Totalüberwachung muss natürlich ausgeschlossen werden. Deshalb ist die Verarbeitung der anfallenden Arbeitszeitinformationen vor Zugriffen der Arbeitgeber zu schützen, beispielsweise durch Verschlüsselung. Zugänglich sollten die individuellen Arbeitszeitdaten nur für Mitarbeiter sein, während Arbeitgeber jeweils nur die Höhe der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit erhalten, also jeweils nur eine einzige Zahl pro Person. So wird eine Totalkontrolle vermieden.

Wird die Höhe der zulässigen Arbeitszeit im Einzelfall überschritten, sollte die entsprechenden Informationen automatisch auch die Interessenvertretung erhalten. Gibt es keine oder häufen sich Arbeitszeitüberschreitungen, kommt eine automatische Mitteilung an die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde in Betracht. Diese sollten dann Einsicht in die Einzeldaten nehmen können.


Dr. Peter Wedde, Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences.


Quelle: www.bund-verlag.de