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Höchstens zehn Stunden Dienst für Rettungssanitäter

Auch für Rettungssanitäter muss nach zehn Stunden Arbeit pro Tag Schluss sein. Beim Berechnen der Arbeitszeit zählen Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst vollständig mit. Nur so ist dem Gesundheitsschutz auch für Rettungssanitäter gedient – so nun das BAG.

Streitigkeiten über die zulässige Höchstarbeitszeit sind nicht selten. Das gilt gerade in Gesundheitsberufen wie Pflege und Rettungsdiensten, wo Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften die Belastung verstärken.

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die Arbeitszeit pro Werktag acht Stunden nicht überschreiten und kann bei Ausgleich auf zehn Stunden ausgedehnt werden (§ 3 ArbZG). Gleiches gilt – mit strengeren Vorgaben für den Ausgleich – für Nacht- und Schichtarbeitnehmer (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Doch gibt es auch darüber hinausgehende Ausnahmen, die ein Arbeiten sogar bis zu zwölf Stunden zulassen. Das gilt, wenn der Arbeitgeber Gelder aus dem öffentlichen Haushalt bezieht (§ 7 ArbZG).


Das war der Fall

Der Kläger ist Mitarbeiter eines Rettungsdienstes, der zu 100 Prozent einem Landkreis und damit dem öffentliche Dienst zugehört. Er wurde regelmäßig zu Schichten mit mehr als zehn Stunden pro Tag eingeteilt, teilweise bis zu zwölf Stunden. Dagegen setzt er sich zur Wehr mit dem Argument, dies verstoße gegen das ArbZG. 

Der Arbeitgeber ist der Meinung, hier sei eine Ausnahme gegeben, da er seinen Betrieb überwiegend aus Mitteln des Landkreises beziehe und damit »überwiegend durch Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts« finanziere. Die entsprechende Ausnahme von den Höchstgrenzen nach § 7 Abs. 3 ArbZG sei damit eröffnet.


Das sagt das Gericht

Das BAG gibt dem Arbeitnehmer Recht. Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Nacht- und Schichtdienst kann nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Darüber hinaus besteht – so die Richter explicit – eigentlich ein Beschäftigungsverbot. Das soll den Arbeitnehmer vor Überforderung durch übermäßige zeitliche Inanspruchnahme schützen. Arbeitgeber dürfen eben darüber hinaus keine Arbeit anordnen. Zur Arbeitszeit zählt – so das BAG - die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zählen im Arbeitsschutz ebenfalls voll als Arbeitszeit. Beim Berechnen des zulässigen Umfangs der Arbeitszeit sind sie in vollem Umfang und nicht nur im Umfang des tatsächlichen Arbeitseinsatzes zu berücksichtigen.


Ausnahmeregelung nicht anwendbar

Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung für Mehrarbeit nach (§ 7 Abs. 3 ArbZG) seien hier nicht gegeben. Nach der Vorschrift sei eine Mehrarbeit von bis zu zwölf Stunden täglich zwar erlaubt, wenn die Kosten des Betriebs überwiegend durch »Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne« gedeckt werden. Dies sei hier nicht der Fall – so das BAG.

Das Rettungsdienstunternehmen habe mit dem Landkreis vertraglich vereinbart, den Rettungsdienst gegen Entgelt durchzuführen. Rettungsdienst und Landkreis hätten zudem ausdrücklich auf die Preisvorschriften für öffentliche Aufträge Bezug genommen. Eine »Zuwendung im haushaltsrechtlichen Sinne« sei dies nicht.

Dass Arbeitnehmer in der Regel nur acht und ausnahmsweise bis zu zehn Stunden täglich arbeiten dürfen, habe auch einen guten Grund, so das BAG. Der Arbeitnehmer solle so vor »Überforderung durch übermäßige zeitliche Inanspruchnahme« geschützt werden. Der Arbeitgeber dürfe daher Arbeitsleistungen, die den Umfang der gesetzlichen Höchstgrenzen übersteigen, daher nicht anordnen oder annehmen.


Quelle: www.bund-verlag.de