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Das neue Entgelttransparenzgesetz

Seit dem 6.Juli gilt das Entgelttransparenzgesetz (EntGTranspG), welches analog dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Ungleichbehandlung der Bezahlung aufgrund des Geschlechts verbietet. Dabei werden im Entgelttransparenzgesetz wesentliche Neuerungen formuliert, die es ermöglichen gegen Ungleichbehandlung vorzugehen.

  • Ab dem 1. Januar 2018 kann ein Auskunftsanspruch der Beschäftigten geltend gemacht werden. Damit wird es möglich eine Ungleichbehandlung der Geschlechter aufzudecken. Bei Vorhandensein eines Betriebsrates richtet sich das Auskunftsgesucht schriftlich unter Angabe einer Vergleichsperson – des anderen Geschlechts – an diesen. Dem Gesuch muss binnen drei Monaten eine schriftliche Antwort unter Wahrung des Datenschutzes erteilt werden.
  • Arbeitgeber ab 500 Mitarbeitern sind dazu angehalten ein „betriebliches Prüfverfahren“ unter Beteiligung des Betriebsrates durchzuführen. Die Auswahl der Analysemethoden und Arbeitsbewertungsverfahren steht dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung betrieblicher Mitwirkungsrechte frei.
  • Betriebe ab 500 Beschäftigten - die nach dem Handelsrecht einen Lagebericht nach §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuches erstellen – müssen ab 2018 diesem einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit anfügen.