Mehr Urlaub durch Brückentage
Ende Mai beginnen mit Christi Himmelfahrt wieder die Feiertage des Frühsommers. Wer es geschickt anstellt, kann durch das Kombinieren von Feiertag und Brückentag seinen Urlaub deutlich verlängern. Doch manchmal ordnet der Arbeitgeber den Brückentag zwangsweise an. So einfach geht das jedoch nicht.
Mehr Urlaub durch Brückentage
Ab Ende Mai 2019 stehen wieder viele Feiertage an: Christi Himmelfahrt (30. Mai), Pfingsten (10. Juni), vielerorts Fronleichnam (20. Juni) und in Bayern und im Saarland sogar Mariä Himmelfahrt (15. August): Da bietet es sich an, durch geschicktes Kombinieren den Urlaub mit wenigen Urlaubstagen zu verlängern. Hier das Wichtigste:
Kann der Arbeitgeber den Brückentag ablehnen?
Nur im Ausnahmefall. Grundsätzlich wird der Brückentag (also der Freitag nach einem Feiertag) nach denselben Tagen gewährt wie der normale Urlaub. Das heißt: Liegt keine mit dem Betriebsrat ausgehandelte Betriebsvereinbarung – etwa für die Brückentage – vor, so gehen die Wünsche der Mitarbeiter immer vor. Der Chef muss die Urlaubsanträge folglich eigentlich wie gewünscht genehmigen.
Ausnahmen gelten dann nur, wenn dringende betriebliche Belange dagegen stehen, so § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das kann der Fall sein, wenn es um ein Saisongeschäft geht und der Arbeitnehmer daher gerade jetzt in der Zeit der Feiertage besonders wenig abkömmlich ist. In einem Touristikunternehmen, das gerade um die Feiertage sein Hauptgeschäft hat, kann der Arbeitgeber den Urlaub für die Brückentage ablehnen, um sein Geschäft aufrecht zu erhalten.
Eine weitere Ausnahme gilt dann, wenn »Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Aspekten Vorrang haben, entgegenstehen«. Dieser Fall ist ebenfalls in § 7 Abs. 3 BUrlG geregelt. Mitarbeiter mit Kindern, die am Brückentag wegen schulfrei eventuell ein Betreuungsproblem hätten, könnten eher Urlaub erhalten als ein kinderloser Arbeitnehmer. Dieser Fall kann durchaus häufig vorkommen, da an den Brückentagen viele Kindertagesstätten geschlossen sind oder Schulen dorthin ihre beweglichen freien Tage legen.
Kann der Arbeitgeber den Brückentag anordnen?
So einfach geht das nicht. Zuweilen hält der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch dazu an, einen freien Tag zu nehmen, obwohl manche Arbeitnehmer das gar nicht wollen. Allerdings gilt auch hier wie bei der Ablehnung eines Urlaubswunsches die Regel: Der Arbeitgeber muss »dringende betriebliche Gründe« vorweisen können, um Betriebsferien – dazu gehört auch der zwangsweise Brückentag - anzuordnen. Denn eigentlich gehen immer die Urlaubswünsche der Mitarbeiter vor.
Der zwangsweise Brückentag wird vor allem in kleineren Firmen oder Arztpraxen vorkommen, in denen der Chef selbst nicht vor Ort sein will und ohne ihn nichts geht. In diesem Fall wird man »dringende betriebliche Gründe« annehmen dürfen. Sicherlich muss der Arbeitgeber dieses Ansinnen lange vorher ankündigen. Denn der Arbeitnehmer muss sich auf den Urlaub einstellen können.
Ganz wichtig ist, dass der Betriebsrat bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und dem betrieblichen Urlaubsplan mitzubestimmen hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Für Personalräte besteht ein vergleichbares Mitbestimmungsrecht (vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG und entsprechendes Landesrecht).Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auch auf die Anordnung von Betriebsferien. Die Dauer und die Lage der Betriebsferien in Betrieb oder Dienststelle kann der Arbeitgeber daher nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats oder Personalrats einfach einseitig festlegen.
Quelle: www.bund-verlag.de