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Kommissar kann krank sein

Die Polizeiakademie Niedersachsen darf einen Polizeikommissar-Anwärter nicht wegen seiner HIV-Infektion ablehnen. Das hat das VG Hannover entschieden und dem Kläger Recht gegeben.

Der Kläger, bei dem eine über mehrere Jahre erfolgreich therapierte HIV-Infektion besteht, die dank Medikamenten-Einnahme ständig unter der Nachweisgrenze liegt, war von der Polizeiakademie Niedersachsen nicht für das Auswahlverfahren zugelassen worden.


VG gibt Bewerber Recht

Dagegen hat sich der Kläger gerichtlich gewehrt und außerdem Schadenersatz wegen Diskriminierung nach dem AGG verlangt – letzteres zu Unrecht, wie das VG festgestellt hat. Zum einen habe der Kläger die Frist von zwei Monaten für die Geltendmachung solcher Ansprüche nach Ablehnung der Bewerbung nicht eingehalten, zum anderen sah das Gericht aber auch in der Sache keine Diskriminierung.


Polizeiakademie muss Bewerbung neu beurteilen

Denn die Frage, ob die Infektion zur Polizeidienstuntauglichkeit führt, habe erst ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten geklärt, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei dem Kläger weder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit drohe noch ein Ansteckungsrisiko für Kollegen oder Bürger bestehe.

Da der Kläger das Auswahlverfahren für den Polizeidienst noch gar nicht durchlaufen hatte, konnte er nicht mit Erfolg seine Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter beanspruchen, sondern nur eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Frage der Polizeidiensttauglichkeit.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.


Quelle: www.bund-verlag.de